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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppenn

Am 21. Dezember 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission veröffentlicht, die die Schwellenwerte der Richtlinie 2013/34/EU inflationsbedingt um 25 % bereinigt und aufrundet. Die für Unternehmen und Gruppen geltenden angepassten Schwellenwerte dürfen für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen und dürfen den Unternehmen gestatten, diese Vorschriften auf am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die angepassten Schwellenwerte gelten auch für die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.


Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre gelten die folgenden Schwellenwerte:

Kleinstunternehmen (Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Schwellenwerte von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreiten):


• Bilanzsumme: 450.000 EUR (zuvor 350.000);
• Nettoumsatzerlöse: 900.000 EUR (zuvor 700.000 EUR);
• durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres: 10.

Kleine Unternehmen (Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Schwellenwerte von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreiten):
• Bilanzsumme: 5.000.000 EUR (zuvor 4.000.000 EUR);
• Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 EUR (zuvor 8.000.000 EUR);
• durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres: 50.

Mittlere Unternehmen (Unternehmen, die keine Kleinst- oder kleinen Unternehmen sind, und am Bilanzstichtag die Schwellenwerte von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreiten):
• Bilanzsumme: 25.000.000 EUR (zuvor 20.000.000 EUR);
• Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR (zuvor 40.000.000 EUR);
• durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres: 250.

Große Unternehmen (Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten):
• Bilanzsumme: 25.000.000 EUR (zuvor 20.000.000 EUR);
• Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR (zuvor 40.000.000 EUR);
• durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres: 250.

Kleine Gruppen (aus in die Konsolidierung einzubeziehenden Mutter- und Tochterunternehmen bestehende Gruppen, die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Schwellenwerte von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreiten):
• Bilanzsumme: 5.000.000 EUR (zuvor 4.000.000 EUR);
• Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 EUR (zuvor 8.000.000 EUR);
• durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres: 50.

Mittlere Gruppen (aus in die Konsolidierung einzubeziehenden Mutter- und Tochterunternehmen bestehende Gruppen, die keine kleinen Gruppen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Schwellenwerte von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreiten):
• Bilanzsumme: 25.000.000 EUR (zuvor 20.000.000 EUR);
• Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR (zuvor 40.000.000 EUR);
• durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres: 250.

Große Gruppen (aus in die Konsolidierung einzubeziehenden Mutter- und Tochterunternehmen bestehende Gruppen, die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Schwellenwerte von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten):
• Bilanzsumme: 25.000.000 EUR (zuvor 20.000.000 EUR);
• Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 EUR (zuvor 40.000.000 EUR);
• durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres: 250.

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