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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Verlängerung der Fristen für sektorspezifische Standards und Berichterstattung sowie von Unternehmen aus Drittländern
Der Canadian Sustainability Standards Board (CSSB) hat das Konsultationspapier sowie die Regelungsvorschläge für die Kanadischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Canadian Sustainability Disclosure Standards, CSDS) zur öffentlichen Konsultation herausgegeben. Interessierte Parteien können ihre Stellungnahme bis zum 10. Juni 2024 einreichen.
Die CSDS beziehen sich auf die IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS S1 „Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen
Am 8. Mai 2024 wird im Amtsblatt der Europäischen Union die „“Richtlinie (EU) 2024/1306…..zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten““ erlassen. Es werden die Erstellungsfristen der Kommissionsverordnungen über sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie über die Standards für Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen aus Drittländern der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen geändert. Dieser Änderungstext gibt den Unternehmen und der Kommission 2 Jahre zusätzlich Zeit, sich auf die sektoralen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und auf spezifische Standards für große Nicht-EU-Unternehmen vorzubereiten. Das Datum des Inkrafttretens dieser Änderung ist der 28. Mai 2024.
Um den Berichtsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollen die Unternehmen die Möglichkeit haben, sich zunächst auf die Umsetzung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu konzentrieren. Deshalb soll die in der Richtlinie 2013/34/EU genannte Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind, um zwei Jahre verlängert werden. Die Rechtsakte dazu werden, sobald möglich, schon vor diesen Fristen veröffentlicht.
Entsprechend dieser Änderungen hat die Kommission bis zum 30. Juni 2026 (statt bisher 30. Juni 2024) in delegierten Rechtsakten festzulegen:
- gegebenenfalls ergänzende Informationen, die Unternehmen in Bezug auf die in Artikel 19a Absatz 2 aufgeführten Nachhaltigkeitsbelange und Berichtsbereiche zu melden haben (Informationen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsbelange zu verstehen, und Informationen, die erforderlich sind, um zu verstehen, wie sich Nachhaltigkeitsbelange auf die Entwicklung, die Leistung und die Position des Unternehmens auswirken, die in den Lagebericht aufgenommen werden sollen);
- Informationen, die Unternehmen zu melden haben und die für den Sektor, in dem sie tätig sind, spezifisch sind.
In Bezug auf die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen aus Drittländern muss die Kommission bis zum 30. Juni 2026 (statt bisher 30. Juni 2024) einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie erlassen, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen aus Drittländern festzulegen, in denen die Informationen festgelegt werden, die in die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte aufzunehmen sind.