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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Formelle Verabschiedung von 12 einheitlichen europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) in die EU-Rechtsvorschriften

Am 22. Dezember 2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die „Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“ veröffentlicht.
Die von den Unternehmen für die Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU zu verwendenden Standards sind in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt. Anhang II enthält eine Liste der im Rahmen der ESRS geltenden Abkürzungen und Begriffsbestimmungen. Anhang I gestaltet sich wie folgt:


• ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
• ESRS 2 Allgemeine Angaben
• ESRS E1 Klimawandel
• ESRS E2 Umweltverschmutzung
• ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
• ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
• ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
• ESRS S1 Eigene Belegschaft
• ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
• ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
• ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
• ESRS G1 Unternehmenspolitik


Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission gilt ab dem 1. Januar 2024 für an oder nach diesem Datum beginnende Geschäftsjahre und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Allgemeine Informationen
Gemäß der in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung der Richtlinie 2013/34/EU müssen große, kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten in der EU zugelassen sind, sowie Mutterunternehmen großer Gruppen in einen gesonderten Abschnitt ihres Managementberichts oder konsolidierten Managementberichts alle Informationen aufnehmen, die zum Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich sind. Ebenso sind alle zum Verständnis erforderlichen Informationen anzugeben, wie Nachhaltigkeitsaspekte den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens beeinflussen. Die Unternehmen müssen diese Informationen gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem in der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Geschäftsjahr für jede Unternehmenskategorie erstellen.
Bis zum 30. Juni 2023 musste die Kommission eine erste Reihe von Standards annehmen, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen Bericht erstatten müssen. Die Kommission war verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 eine erste Reihe von Standards anzunehmen, in denen die von den Unternehmen zu berichtenden Informationen festgelegt sind.
Die Kommission hat die fachliche Stellungnahme der im Jahr 2001 gegründeten privaten Vereinigung EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) berücksichtigt. Am 31. Juli 2023 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission förmlich verabschiedet. Während des am 21. Oktober 2023 endenden Prüfungszeitraums der Mitgesetzgeber wurden keine Einwände erhoben.

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