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Neue Regelungen für die Abfallverbrennung
Am 13. Mai 2024 wurde im BGBl Teil II Nr 118/2024 die „Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung 2024 – AVV 2024)“ veröffentlicht. Der Großteil der Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Neuerlassung der Abfallverbrennungsverordnung regelt die Anpassung der Abfall- und Mitverbrennungsanlagen an den aktuellen Stand der Technik und die EU-Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte und Messtechnik, und umfasst Regelungen für Ersatzbrennstoffe sowie die Behandlung von Klärschlämmen zur verlässlichen Schadstoffsenkung und Phosphorrückgewinnung. Zudem werden mit der Neuerlassung die aktuellen Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung und internationale Normen berücksichtigt. Damit soll auch die Energieeffizienz bei der Abfallverbrennung erhöht werden und die Grenzwerte an die BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung angepasst werden. Unter bestimmten Ausnahmebestimmungen wird die Verbrennung von nicht-abfallhaltigen Brennstoffen erlaubt. Dabei werden Neophyten und bestimmte Holzabfälle vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Zusätzlich wird eingeführt, dass im Genehmigungsbescheid auch die Nennkapazität, die Anforderungen an die Messungen zur Überwachung des Verbrennungsprozesses sowie alternative Betriebsmittel, inklusive einer Beschreibung der Vorgehensweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln, angegeben werden müssen. Die Abfalleingangskontrolle wird genauer geregelt, wobei jede Änderung, die die Qualität des Abfalls beeinflussen kann, eine Neuerstellung der Abfallbeschreibung erfordert. Die Betriebsbedingungen und mögliche Abweichungen davon, die Messung von Emissionsgrenzwerten sowie die Vorschriften für kontinuierliche und diskontinuierliche Messungen werden angepasst. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass der schriftliche Befund über die durchgeführte Prüfung gemäß §15 von der Fachperson oder Fachanstalt mindestens sieben Jahre (bisher drei Jahre) am Standort der (Mit)Verbrennungsanlage aufbewahrt werden muss. Weiterhin wird das Verbot der Deklaration des Abfallendes auf Klärschlamm ausgeweitet, um sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Klärschlammbehandlung gemäß §20 eingehalten werden. Außerdem wird gem §20 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2030 eine verpflichtende Verbrennung und Phosphorrückgewinnung für Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 EW60 eingeführt. Die Übermittlung des Beurteilungsnachweises für Ersatzbrennstoffe, des Beurteilungsnachweises für Ersatzbrennstoffprodukte, der jährlichen Meldung über Ersatzbrennstoffprodukte sowie der Berichte über die Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung muss spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der technischen Voraussetzungen dafür nun elektronisch erfolgen. Die Kalibrierung und die Funktionsprüfung dürfen abweichend von §11 Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. |