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Österreich: Entwurf führt Krisennotfallverfahren für Hersteller sicherheitsrelevanter Produkte ein

Österreich Entwurf führt Krisennotfallverfahren für Hersteller sicherheitsrelevanter Produkte ein
Zusammenfassung

Am 16. April 2026 wurde das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherstellung der Versorgung mit bestimmten krisenrelevanten Waren während eines Binnenmarkt-Notfalls (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz – BNRG), erlassen wird, als Begutachtungsentwurf veröffentlicht.

Das Vorhaben würde EU-Krisenregelungen in österreichisches Recht umsetzen. Hersteller, Einführer und Montagebetriebe von krisenrelevanten Produkten (insbesondere Maschinen, persönlicher Schutzausrüstung, Druckgeräten, Druckbehältern, ATEX-Geräten, Aufzügen, Gasgeräten und elektrischen Betriebsmitteln) wären betroffen.

Im aktivierten Krisenfall könnten Produkte ohne das reguläre Prüfverfahren mit notifizierter Stelle in Verkehr gebracht werden. Außerdem wären Konformitätsbewertungsstellen im Krisenfall verpflichtet, Anträge für krisenrelevante Waren vorrangig zu bearbeiten.

Zusätzlich ist eine Konformitätsvermutung für Produkte vorgesehen, die mit speziell für den Krisenfall von der EU-Kommission benannten Normen oder Spezifikationen übereinstimmen. Verstöße gegen die Pflichten des Gesetzes wären mit bis zu 25.000 Euro zu ahnden.

Das Inkrafttreten würde mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgen; ein genaues Datum steht noch nicht fest. Die Begutachtungsfrist, in der Stellungnahmen entgegengenommen werden, endete am 22. Mai 2026.

Der österreichische Gesetzgeber hat einen Entwurf für das Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz (BNRG) vorgelegt, der aus der COVID-19-Pandemie gewonnene Lehren in verbindliche Krisenverfahren überführen soll. Das Gesetz soll die Richtlinie (EU) 2024/2749 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls in österreichisches Recht umsetzen. Es befindet sich noch im Begutachtungsverfahren und ist noch nicht in Kraft.

Betroffene Unternehmen

Betroffen wären Hersteller, Einführer, Montagebetriebe sowie Konformitätsbewertungsstellen, von Produkten in zahlreichen Kategorien, insbesondere: Maschinen (einschließlich Außengeräte), persönliche Schutzausrüstung (PSA), Druckgeräte, Druckbehälter, ATEX-Geräte, Aufzüge, Gasgeräte sowie elektrische Betriebsmittel und Geräte für elektromagnetische Verträglichkeit.

Vier Krisenmaßnahmen im Überblick

Die Maßnahmen würden ausschließlich greifen, wenn die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf krisenrelevante Waren erlassen hat, der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und die betroffenen Waren als krisenrelevant eingestuft wurden (§ 4 Abs. 1–3 BNRG-E). Erst dann würden die nationalen Verfahren in Kraft treten.

  • Priorisierung der Konformitätsbewertung: Konformitätsbewertungsstellen müssten Anträge für krisenrelevante Waren vorrangig bearbeiten. Zusätzliche Kosten für Hersteller oder Montagebetriebe aufgrund dieser Priorisierung dürften nicht unverhältnismäßig sein.
  • Ausnahme vom regulären Prüfverfahren: Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) könnte auf begründeten Antrag das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung für eigene Zwecke einer krisenrelevanten Ware ohne das übliche Prüfverfahren mit notifizierter Stelle genehmigen (vorausgesetzt, alle Produktanforderungen werden auf anderem Weg nachgewiesen). Solche Waren dürften keine CE- bzw. Pi-Kennzeichnung tragen. Hersteller trügen die volle Eigenverantwortung für die Konformitätserklärung.
  • Konformitätsvermutung: Die Konformität mit den Produktanforderungen gälte als vermutet, wenn ein Produkt mit speziell für den Krisenfall von der EU-Kommission benannten Normen oder Spezifikationen übereinstimmt (ohne separates Nachweisverfahren).
  • Priorisierte Marktüberwachung: Das BEV müsste seine Überwachungstätigkeit auf krisenrelevante Waren konzentrieren und andere EU-Behörden bei Bedarf unterstützen.

Sanktionen

Verstöße gegen die Pflichten nach dem Gesetz könnten mit Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Strafbehörde wäre die Bezirksverwaltungsbehörde.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll mit dem Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ein konkretes Datum steht noch nicht fest.

Sources:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherstellung der Versorgung mit bestimmten krisenrelevanten Waren während eines Binnenmarkt-Notfalls (Binnenmarkt-Notfall- und Resilienzgesetz – BNRG), erlassen wird, veröffentlicht am 16.04.2026

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