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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Neue Blei-Grenzwerte verpflichten Arbeitgeber zu verschärfter arbeitsmedizinischer Vorsorge

Neue Blei-Grenzwerte verpflichten Arbeitgeber zu verschärfter arbeitsmedizinischer Vorsorge
Zusammenfassung

Durch die Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung gelten ab dem 16. Mai 2026 neue Pflichten für Arbeitgeber, die Beschäftigte gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen exponieren.

Die Bundesregierung hat den Auslösewert für arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge von bisher 0,075 mg/m³ auf 0,015 mg/m³ Luft gesenkt; darunter besteht Angebotsvorsorge, mit besonderem Fokus auf Frauen im gebärfähigen Alter.

Die Verordnung setzt die Richtlinie (EU) 2024/869 vom 13. März 2024 hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate um.

Der Schwellenwert für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Blei und anorganischen Bleiverbindungen wurde gesenkt. Bisher galten höhere Luftkonzentrationen als Auslöser; ab sofort gilt einheitlich ein Wert von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft (µg/m³).

Die neue Regelung unterscheidet zwei Vorsorgestufen:

  • Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen, sobald die Luftkonzentration von 15 µg/m³ überschritten wird. Diese Untersuchung ist zwingend – der Arbeitnehmer kann sie nicht ablehnen.
  • Angebotsvorsorge: Liegt die Bleikonzentration bei oder unter 15 µg/m³, muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten. Abgelehnt werden kann sie, jedoch besteht die Anbietepflicht. Besonders hervorgehoben sind Frauen im gebärfähigen Alter aufgrund der reproduktionstoxischen Wirkung von Blei.

Betroffen sind alle Unternehmen, in denen Beschäftigte gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen exponiert sein können – typisch in der Metallverarbeitung, Batterieherstellung, bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten sowie beim Schweißen oder Schleifen bleihaltiger Materialien.
Sources:

Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung, veröffentlicht am 15-05.2026 im BGBl. 2026 I Nr. 136

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