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TRGS 561: Verschärfte Grenzwerte für krebserzeugende Metalle in Industriebetrieben

TRGS 561 Verschärfte Grenzwerte für krebserzeugende Metalle in Industriebetrieben
Zusammenfassung

Mit der Bek. v. 10.3.26, Bekanntmachung zu Technischen Regeln; TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen” wurden Schutzpflichten für Betriebe, die mit krebserzeugenden Metallen arbeiten (darunter Hartmetallproduktion, Galvanik, Batterieherstellung, Stahlerzeugung und Recycling) verschärft.

Die Toleranzkonzentration für Cobalt (A-Fraktion) sinkt von 5,0 µg/m³ auf 2 µg/m³, ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert von 20 µg/m³ (E-Fraktion) wird eingeführt, die Grenzwerte für Cadmium werden neu bewertet, und der Chrom(VI)-Wert von 1 µg/m³ gilt jetzt ausdrücklich als einzuhaltende Konzentration ohne Ermessensspielraum.

Die erste Änderung betrifft die Grenzwerte für Cobalt. Die Toleranzkonzentration (A-Fraktion) sinkt von 5,0 µg/m³ auf 2 µg/m³. Neu eingeführt wird zudem ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die E-Fraktion von 20 µg/m³. Die Werte ergeben sich aus der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ und gilt ergänzend zur Toleranzkonzentration aus der TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“. Hinzu kommt, dass Toleranz- und Akzeptanzkonzentration jetzt identisch sind: Die Akzeptanzkonzentration steigt von 0,5 µg/m³ auf 2 µg/m³ (A-Fraktion). Jede Überschreitung des Wertes von 2 µg/m³ (A-Fraktion) löst sofort alle Hochrisikopflichten aus, d.h. Behördenmeldung innerhalb von zwei Monaten, Schwarz-Weiß-Trennung der Umkleideräume, Maßnahmenplan, Expositionsverzeichnis. 

Für Cadmium steigt die Toleranzkonzentration (A-Fraktion) von 1,0 µg/m³ auf 2,0 µg/m³, die Akzeptanzkonzentration steigt von 0,16 µg/m³ auf 0,9 µg/m³. Der AGW für die E-Fraktion bleibt unverändert bei 2 µg/m³. Beide Werte wurden auf Basis einer aktualisierten wissenschaftlichen Bewertung angepasst.

Bei Chrom(VI)-Verbindungen bleibt der Zahlenwert von 1 µg/m³ (E-Fraktion) unverändert. Der frühere Begriff „Beurteilungsmaßstab“ entfällt jedoch. Der Wert gilt nun ausdrücklich als einzuhaltende Konzentration ohne Ermessensspielraum. Jede Überschreitung begründet automatisch ein hohes Risiko mit allen damit verbundenen Pflichten.

Die TRGS 561 definiert erstmals drei klar abgestufte Formen der räumlichen Trennung von Arbeitsbereichen — übernommen aus der TRGS 528 — und verknüpft diese direkt mit den Risikostufen: einfache Abgrenzung durch Kennzeichnung und Abstände bei allgemeiner Gefährdung, Abtrennung durch Stellwände oder Vorhänge mit Absaugung ab mittlerem Risiko, und vollständige bauliche Trennung mit dichten Wänden, Böden und Decken bei hohem Risiko. Betriebe müssen ihre bestehende Raumaufteilung anhand dieser neuen Systematik überprüfen und anpassen.

Sources:

Bek. v. 10.3.26, Bekanntmachung zu Technischen Regeln; TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen„, veröffentlicht am 04.05.2026 im GMBl. Nr. 14-15/2026 

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