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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle

Am 18. März 2024 wurde im Oberösterreichischen LGBl Nr 24/2024 das “Landesgesetz, mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024)“ veröffentlicht.
Durch die Novelle werden neue Regelungen zu Außenbeleuchtungsanlagen und zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sowie der Anhang 4 betreffend ÖNORM O 1052:2022-10 zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen eingeführt. Ziel ist es Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, zu reduzieren bzw. zu vermeiden.

In § 1a Abs 5 werden zwei neue Begriffe definiert, diese sind:
• “Außenbeleuchtungsanlagen: alle Außenbeleuchtungsanlagen, die zum Zweck der Beleuchtung des öffentlichen Raums mit künstlichem Licht errichtet sind und
• öffentlicher Raum: alle Bereiche des öffentlichen Guts sowie alle der Öffentlichkeit zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Bereiche wie Verkehrswege, Plätze, Parkplätze, ausgenommen der ausschließlich betrieblich genutzten Parkplätze.“

Weiters wird neu geregelt, dass zur Vermeidung von Lichtverschmutzung Außenbeleuchtungsanlagen effizient sein müssen und umweltschonend errichtet und betrieben werden müssen, um Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft zu reduzieren. Gemeinden werden dazu berechtigt, die Beleuchtung zeitlich zu regeln.
Gemäß § 41c wird für die Gemeinden ein eigener Wirkungsbereich eingeführt, dadurch müssen sie gewisse Aufgaben selbst erledigen. Für Außenbeleuchtungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtskonform bestehen, gibt es eine Übergangsregelung, sodass diese erst bei einer wesentlichen Änderung der Außenbeleuchtungsanlage und spätestens ab 1. Jänner 2029 an die neuen Regelungen dieses Gesetzes gebunden sind.
Der neue Anhang 4 zur Beurteilung und Messung von Lichtimmissionen gemäß ÖNORM O 1052:2022-10 wird eingeführt.
Die Novelle tritt mit 01. Mai 2024 in Kraft.

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