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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen sowie der Chemikalien-Verbotsverordnung

Änderung der Abfallverbrennungsverordnung (17. BImSchV):
Umgesetzt werden damit die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Abfallverbrennung. Des Weiteren werden damit auch die BVTs Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, Herstellung von organischen Grundchemikalien und Großfeuerungsanlagen, soweit sie die Mitverbrennung von Abfällen betreffen, umgesetzt.
Wesentliche Änderungen sind u.a:

Begriffsbestimmung einer „Neuen Anlage“: eine Anlage, die nach dem 3. Dezember 2019 genehmigt wird und vollständig neu errichtet wird oder eine bestehende Anlage vollständig ersetzt.
Untersuchung der Abfallanlieferungen mit Radioaktivitätserkennung bei bestimmten Anlagen des Buchstaben „E“ in der letzten Spalte der 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und Überprüfung der Verträglichkeit von flüssigen oder gasförmigen gefährlichen Abfällen;
die Auslegung des Abgasreinigungssystems;
die verpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems bei bestimmten Anlagen des Buchstaben „E“
die verpflichtende Beprobung der Schlacke und der Rostasche alle 3 Monate;
Verschärfung der Emissionsgrenzwerte ua. für Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefel, Stickstoff, Quecksilber sowie Halbstundenmittelwerte für Chlorwasserstoff und Quecksilber; mit neuen Abweichungsregelungen für bestehende Anlagen sowie weitere speziellere Anlagen, wobei eine Unterscheidung nach dem Kriterium Einsatz einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR) eingefügt wird;
„Wärmenutzung“ wird in „Energieeffizienz“ umbenannt und die Bestimmung des Elektrischen Bruttowirkungsrad, der Bruttoenergieeffizienz oder des Kesselwirkungsgrades sowie die Einhaltung der Mindestanforderungen der neuen Anlage 7, Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen, eingefügt;
Kontinuierliche Messungen: Eingefügt werden weitere behördliche Ausnahmsmöglichkeiten, die Auswertung und Berrechnung der Messwerte durch weitere Angaben ergänzt
Benzo(a)pyren und Distickstoffmonoxid sind grundsätzlich jährlich zu prüfen, wobei kürzere Fristen für bestimmte Anlagen festgelegt sind
Zusätzlich sind für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, in denen gezielt Abfälle verbrannt werden, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, oder für Anlagen, die kontinuierlich bromhaltige Verbindungen in den Feuerraum einbringen, einmalig bis zum 16. Februar 2025 Messungen zur Bestimmung der Emissionen von polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen nach Anlage 2a durchführen zu lassen.
Neu eingefügt werden Bestimmungen zur besonderer Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (§ 20a).
Die folgenden Anlagen werden neu angefügt:
Anlage 2a (zu § 18 Absatz 3) Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane,
Anlage 6 (zu § 4 Absatz 1) Umweltmanagementsysteme,
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen.
Übergangsbestimmungen:

Für bestehende Anlagen, ausgenommen bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen und bestehende abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 4. Dezember 2023.
Die Anforderungen aus Radioaktivitätserkennung für „E“-Anlagen, das Umweltmanagement für „E“-Anlagen, Emissionsgrenzwerte im Jahresmittel und Mindestanforderungen der Anlage 7, Energieeffizienz, gelten erst ab 4. Dezember 2025.
Erst ab dem 4. Dezember 2025 gelten die Anforderungen für solche bestehende Anlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d nicht mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind.
Für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger gelten diese erst ab dem 4. Dezember 2028.
Soweit eine am 15. Februar 2024 bestehende Genehmigung strengere Anforderungen enthält, gehen die Anforderungen der Genehmigung vor.

Änderung der Chemikalienverbotsverordnung:
(Auszug aus der Begründung:)

Aufhebung von zwei Einträgen in Anlage 1 der ChemVerbotsV zu nationalen stoffbezogenen Verbotsregelungen, die auf die Ablösung durch unionsrechtliche Regelungen zurückgeht.
Aufnahme einer Ausnahme von den Abgabebestimmungen der ChemVerbotsV für die Abgabe bestimmter Kraftstoffe an Betankungseinrichtungen zur Verwendung in Luftfahrzeugen. Diese Ausnahme war bereits von der Vorgängerverordnung zur ChemVerbotsV umfasst, war jedoch im Zuge der Neufassung der ChemVerbotsV versehentlich unberücksichtigt geblieben. Die Ausnahmeregelung dient daher der Klarstellung des Gewollten.

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