• Blog
  • Karriere
  • FAQ
  • Kontakt

RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Politische Einigung über Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Entscheidung über die Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte getroffen. Der Richtlinienvorschlag umfasst Maßnahmen zur korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus sowie die erste EU-Regelung für das algorithmische Management und den Einsatz von künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz. Beide EU-Institutionen müssen die vorgeschlagene Richtlinie nun formell verabschieden. Nach Verabschiedung müssen die Mitgliedsstaaten die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umsetzen.

Plattformarbeit bezeichnet jede Tätigkeit, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und innerhalb der EU von einer Einzelperson im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der digitalen Arbeitsplattform erbracht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Einzelperson und dem Empfänger der Dienstleistung besteht. Bislang sieht das EU-Recht keine Regelung für die Plattformarbeit vor.

Gemäß den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) S1 Eigene Belegschaft und S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette müssen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtete Unternehmen auch bestimmte Angaben zu ihren Arbeitskräften offenlegen. Darunter fallen unter anderem die Art der Beschäftigung sowie die Verfahren zur Einbindung der Belegschaft und ihrer Vertretungen in Bezug auf die Auswirkungen sowie die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz.

Beschäftigungsstatus
Der Richtlinienvorschlag geht von einem Beschäftigungsverhältnis aus (im Gegensatz zur Selbstständigkeit), wenn eine nachgewiesene Beaufsichtigung und Leitung nach nationalem Recht, Tarifverträge und/oder eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegen. Es unterliegt den Mitgliedstaaten, eine rechtliche Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis zu erstellen, während die Beweislast bei der Plattform liegt. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass die Plattformen den zuständigen nationalen Behörden und Gewerkschaften spezifische Informationen über die von ihnen beschäftigten Personen übermitteln müssen.

Algorithmisches Management und Datenschutz
Der Richtlinienvorschlag sieht einen erweiterten Kündigungsschutz für Plattformbeschäftigte vor. In diesem Rahmen müssen die Plattformen sicherstellen, dass die Entlassung von Arbeitnehmer:innen nicht aufgrund einer von einem Algorithmus oder einem automatisierten Entscheidungssystem getroffenen Entscheidung erfolgt. Darüber hinaus müssen die Plattformen gewährleisten, dass bestimmte personenbezogene Daten, wie z. B. persönliche Überzeugungen und private Gespräche mit Kolleg:innen, weder erhoben noch gespeichert oder verarbeitet werden.

Zum selben Thema