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Ladesäulenverordnung: Neuordnung mit geänderten Anzeige- und Kontrollpflichten

Ladesäulenverordnung Neuordnung mit geänderten Anzeige- und Kontrollpflichten
Zusammenfassung

Mit der Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts (LSNOV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), wird die Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung – LSV) neu gefasst und die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BimSchV) entsprechend angepasst.

Ziel ist die Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (auch bekannt als “Alternative Fuels Infrastructure Regulation – AFIR”), die seit 13. April 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Eine wesentliche Änderung betrifft die Neubestimmung, was unter einem Elektrofahrzeug zur Erfüllung von Treibhausgasminderungsanforderungen verstanden wird.

Die neue LSV tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung.

A. Neugestaltung der Ladesäulenverordnung

Die neue Ladesäulenverordnung – LSV konzentriert sich auf vier Bereiche:

I. Regelt öffentlich zugängliche Ladepunkte für batteriebetriebene Fahrzeuge nunmehr der Klassen N und M (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge).

II. Neue Begriffsbestimmungen:

  • Ladepunkt: eine Einrichtung, an der genau ein Elektrofahrzeug gleichzeitig laden oder entladen kann.
  • Öffentlich zugänglicher Ladepunkt: Ladepunkte an Orten mit Zugang für die Allgemeinheit, unabhängig von Zugangsbeschränkungen, Bedingungen oder Privatbesitz des Grundstücks.
  • Betreiber (neu nach AFIR Art. 2 Nr. 39): Person oder Körperschaft, die einen Ladepunkt betreibt.

III. Jeder Ladepunkt muss nunmehr die technischen Anforderungen nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) erfüllen. Betreiber müssen nun auch den Nachweis auf Anforderung der BNetzA erbringen.

IV: Neuregelung von Anzeige- und Nachweispflichten 

Betreiber müssen zudem der BNetzA mitteilen:

  • Inbetriebnahme eines Ladepunkts (spätestens 2 Wochen danach).
  • Außerbetriebnahme (unverzüglich).
  • Betreiberwechsel (unverzüglich vom alten und neuen Betreiber).

Neu ist auch, dass die Anzeige elektronisch erfolgt, die BNetzA kann Art und Umfang vorgeben. Statische Daten (Standort, Steckertypen, Zugangsregeln) sind jetzt zentral für das Registrierungsverfahren erforderlich.

IV. Erhöhte Kompetenzen der BNetzA

Die BNetzA kann nunmehr:

  • Regelmäßig überprüfen (nicht nur bei Beschwerde), ob die technischen Anforderungen des § 3 und der AFIR (Art. 5 Abs. 1, 2, 7, 8, 10; Anhang II) eingehalten werden.
  • Nachweise verlangen.
  • Nachbesserung fordern: Wenn ein Ladepunkt nicht konform ist, kann die BNetzA Nachbesserungen erzwingen.
  • Betrieb untersagen: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann die BNetzA einen Ladepunkt abschalten.

B. Anpassung der 38. BimSchV

Zudem wurde eine neue Definition für „Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb“ eingeführt, diese ist

ODER

  •  Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (PHEV) der Klassen M1 (Pkw) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge)

Sources:

Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts (LSNOV), veröffentlicht am  23. Dezember 2025 im BGBl. 2025 I Nr. 367

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