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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen

Zusammenfassung

Am 10. April 2024 wurde im BGBl Teil II Nr 100/2024 die „Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,…

Am 10. April 2024 wurde im BGBl Teil II Nr 100/2024 die „Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen“ veröffentlicht.

Die Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraf

t.Durch die Verordnung werden die §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes umgesetzt. Die Verordnung ist anwendbar für feuerfeste Abfälle gemäß Anhang 1 zur Verwendung als feuerfeste Werkstoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß AWG endet. Es werden Bedingungen für Recycling-Refractories sowie die verpflichtende Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen festgelegt.

Der § 3 legt fest, dass Recycling-Refractories die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen müssen und legt fest, dass unter gewissen Umständen die Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung verloren geht. Diese werden anschließend der Abfallart SN (Schlüsselnummer) 31112 „Feuerfeste Abfälle, qualitätsgesichert“ zugeordnet. Weiters müssen die (bau)technischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik und sonstige für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.

Zudem müssen die Hersteller von Recycling-Refractories die Bezeichnungspflichten einhalten und es bestehen Informationspflichten gegenüber Abnehmern und fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Recycling-Refractories (Name, Adresse, Menge, Datum der Übergabe) müssen geführt und sieben Jahre aufbewahrt werden.

Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Refractories anfallen, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden. Ebenso müssen für elektronische Übermittlungen alle vorgeschriebenen Bestimmungen betreffend elektronische Spezifikationen und Anwendungen eingehalten werden.

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