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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Umsetzung der CSRD-Richtlinie: Festlegung von Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Beglaubigung von Nachhaltigkeitsinformationen

Mit der Verordnung Nr. 2023-1142 vom 6. Dezember 2023 wird die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) hinsichtlich der Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Unternehmen im französischen Recht umgesetzt. Zur Erinnerung: Insbesondere wurde durch diese Richtlinie der Anwendungsbereich für Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen ausgeweitet, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sowie die durch die Unternehmen offenzulegenden Informationen präzisiert. Die Verordnung übernimmt sowohl Inhalt als auch Ziele der CSRD-Richtlinie und restrukturiert verschiedene Bestimmungen des französischen Handelsgesetzbuchs. Einzelheiten zu diesen Bestimmungen finden Sie weiter unten. Die Verordnung tritt schrittweise ab dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Der Verordnung vom 6. Dezember 2023 liegt ein Bericht an den Präsidenten der Republik bei, der den Zweck der Verordnung sowie den Inhalt ihrer Artikel erläutert. Sowohl der Bericht als auch die Verordnung wurden am 7. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Als erster EU-Mitgliedstaat hat Frankreich damit die bis zum 6. Juli 2024 umzusetzende CSRD-Richtlinie in das nationale Recht aufgenommen.

Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen
Zur Erinnerung: Börsennotierte und große Unternehmen müssen im Rahmen ihres Jahresberichts eine Erklärung zu ihrer nichtfinanziellen Leistung (Déclaration de performance extra-financière, DPEF) veröffentlichen. Diese Verpflichtung ist in den Artikeln L225-102-1 und L22-10-36 des französischen Handelsgesetzbuchs festgelegt und beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 (Non-Financial Reporting Directive, NFRD). Durch die Verordnung wurden diese Artikel jeweils aufgehoben und ersetzt.
Die Verordnung vom 6. Dezember 2023 hebt die DPEF auf und schreibt stattdessen eine „Veröffentlichungspflicht für Nachhaltigkeitsinformationen“ (obligation de publication d’informations en matière de durabilité) vor. Artikel 8 der Verordnung legt fest, dass die betroffenen Unternehmen zur Veröffentlichung der folgenden Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet sind:
• Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf ökologische, soziale und Corporate Governance-Aspekte („Nachhaltigkeitsthemen“);
• Auswirkungen dieser Nachhaltigkeitsthemen auf die Geschäftsentwicklung und -ergebnisse.
Die relevanten Informationen sind in einem separaten Abschnitt des Jahresberichts zu veröffentlichen. Ab sofort sind die Nachhaltigkeitsinformationen in Artikel L232-6-3 I des französischen Handelsgesetzbuchs definiert (gültig ab 1. Januar 2024).

Beglaubigung von Informationen
Gemäß Artikel L232-6-3 III des französischen Handelsgesetzbuchs sind die übermittelten Nachhaltigkeitsinformationen von einem bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen akkreditierten Stelle zu beglaubigen (Artikel 8). Diese werden von der Haute Autorité de l’Audit (H2A), der Nachfolgeinstitution des Haut Conseil du Commissaire aux Comptes (H3C), beaufsichtigt. Diese neue H2A verfügt über die ihrer Aufgabe entsprechenden Kompetenzen und Mittel, darunter insbesondere (Artikel 14):
• Die Liste der zur Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung berechtigten Fachkräfte;
• Die Kontrolle der Fachkräfte bei Heranziehung unabhängiger Stellen, in Zusammenarbeit mit dem COFRAC;
• Die Sanktionierung der Fachkräfte;
• Die Standardisierung der Abläufe im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung.

Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich ist bislang nicht abgeschlossen. Ein geplanter Erlass soll die für die Definition der Unternehmen, die der Pflicht zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen unterliegen, erforderlichen Schwellenwerte festlegen. Die Definitionen von Kleinst-, kleinen, mittleren und großen Unternehmen sind bereits in einem neuen Artikel L230-1 des französischen Handelsgesetzbuchs zu finden. In den kommenden Wochen werden die Schwellenwerte für die folgenden Kriterien per Erlass festgelegt:
• Bilanzsumme;
• Nettoumsatzerlöse;
• durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres.

Inkrafttreten
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen gilt für die Jahresberichte der folgenden Geschäftsjahre (Artikel 33):
• ab 1. Januar 2024 für Unternehmen, die derzeit der DPEF unterliegen (erste Veröffentlichung im Jahr 2025);
• ab 1. Januar 2025 für weitere große Unternehmen (erste Veröffentlichung im Jahr 2026);
• ab 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU (erste Veröffentlichung im Jahr 2027);
• ab 1. Januar 2028 für ausländische Unternehmen, die die EU-Umsatzschwelle überschreiten (erste Veröffentlichung im Jahr 2029) (Schwellenwert per Erlass festzulegen).

Weitere rechtliche Auswirkungen
Die Artikel 20 bis 30 der Verordnung vom 6. Dezember 2023 beeinflussen die Bestimmungen verschiedener Gesetzbücher, darunter insbesondere:
• Arbeitsgesetzbuch: Konsultationen des Sozial- und Wirtschaftsausschusses (CSE) eines Unternehmens müssen ab sofort die Nachhaltigkeitsinformationen sowie die Mittel zu deren Beschaffung und Kontrolle berücksichtigen (Artikel 26);
• Umweltgesetzbuch: Die Änderungen sollen die Verpflichtungen bezüglich einer Bilanz sowie eines Plans zur Messung und Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung mit der CSRD-Richtlinie vereinbaren (Artikel 25).

Zur Erinnerung: Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 wurde auch die Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen geändert. Der Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU gibt nun vor, dass mit Ausnahme von Kleinstunternehmen sowohl große als auch kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse jegliche Informationen in ihren Lagebericht aufnehmen müssen, die für das Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie auf die Entwicklung, Leistung und Stellung des Unternehmens erforderlich sind.

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