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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Politische Einigung zur Fristverlängerung für die Annahme der sektorspezifischen ESRS sowie der ESRS für bestimmte Drittlandsunternehmen

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Entscheidung über den Vorschlag der Europäischen Kommission (EU) getroffen. Diese sieht eine zweijährige Fristverlängerung für die ursprünglich für Juni 2024 vorgesehene Veröffentlichung der sektorspezifischen EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) sowie der ESRS für Unternehmen aus Drittländern vor. Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, allen Interessenvertretern, einschließlich Unternehmen und Behörden, ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Umsetzung der ESRS einzuräumen. Beide EU-Institutionen müssen die vorgeschlagene Richtlinie nun formell verabschieden.

Zusätzliche Informationen
Die Richtlinie (EU) 2022/2464, auch bekannt als Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und ändert unter anderem die Richtlinie 2013/34/EU. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) müssen die CSRD-Richtlinie innerhalb von 18 Monaten (bis zum 6. Juli 2024) in nationales Recht umsetzen. Ab dem Berichtsjahr 2024 dehnt sich der Anwendungsbereich der CSRD auf weitere Unternehmen aus, einschließlich großer Unternehmen und aller an geregelten Märkten notierten Unternehmen. Die Unternehmen müssen Informationen darüber offenlegen, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihr Geschäft auswirken und wie sich ihre Geschäftstätigkeit auf Mensch und Umwelt auswirkt.

Im Rahmen der Berichterstattung unterliegen die Unternehmen den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS). Diese Standards wurden von der 2001 gegründeten Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) ausgearbeitet und von der Europäischen Kommission verabschiedet. Der erste Satz mit 12 nicht sektorspezifischen ESRS-Standards trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die sektorspezifischen ESRS sehen zusätzliche Offenlegungspflichten für bestimmte Sektoren wie Bergbau, Landwirtschaft sowie Öl- und Gasindustrie vor.

Gemäß der CSRD müssen Drittlandsunternehmen ab dem Geschäftsjahr 2028 (erster Bericht im Jahr 2029) Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der geltenden ESRS für Unternehmen aus Drittländern offenlegen. Dies gilt für Unternehmen, die in der EU mit den folgenden Aufstellungen in den letzten beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahren Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Mio. EUR erzielt haben:
• große Tochterunternehmen sowie kleine und mittlere Tochterunternehmen, ausgenommen Kleinstunternehmen, von öffentlichem Interesse; oder
• EU-Zweigniederlassungen mit einem Nettoumsatzerlös von mindestens 40 Mio. EUR.

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