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Änderung des Wiener Feuerwehrgesetzes

Am 21. Oktober 2025 wurde das Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) geändert wird veröffentlicht.
Ziel der Novelle ist es, die Regelungen für Betriebsfeuerwehren an die heutigen Anforderungen anzupassen und ein Feuerwehrregister zu schaffen, in das alle Betriebsfeuerwehren einzutragen sind.
Die Änderung trat mit 01. November 2025 in Kraft.
Die Änderung des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 16/1957, führt insbesondere ein Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept und ein Feuerwehrregister für Betriebsfeuerwehren ein. Außerdem gibt es bei der Anzeige von Betriebsfeuerwehren bei der Behörde Neuerungen.
Allgemeines
Es gilt weiterhin, dass für die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zuständig ist und dass die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr binnen vier Wochen anzuzeigen ist.
Neu ist, dass auch wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr (wie z.B. Änderungen in der Mannschaftsstärke oder der Wegfall von wesentlichen Ausrüstungsgegenständen) angezeigt werden müssen.
Außerdem ist im Gesetz nun genau geregelt, welche Angaben und Unterlagen solche Anzeigen enthalten müssen (z.B. ist anzugeben, ob es sich um eine rechtlich vorgeschriebene oder eine freiwillig eingerichtete Betriebsfeuerwehr handelt und im Fall einer mit Bescheid vorgeschriebenen Betriebsfeuerwehr der Bescheid vorzulegen).
Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept
Die bisher bestehende Regel, dass eine Betriebsfeuerwehr wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein muss, wurde aufgehoben.
Stattdessen ist ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept zu erstellen und bei der Anzeige vorzulegen. Der Inhalt dieses Konzepts ist im Gesetz genau geregelt und umfasst unter anderem die Einsatzstärke, Ausrüstung, Löschleistung und Alarmierung der Betriebsfeuerwehr.
Das Konzept ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, oder bei einer wesentlichen Änderung zu evaluieren.
Feuerwehrregister
Falls die Betriebsfeuerwehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird sie im neu eingerichteten Feuerwehrregister eingetragen. Andernfalls wird die Eintragung mit einem Bescheid untersagt.
Bei wiederholten/beharrlichen Pflichtverletzungen oder bei Auflassung der Betriebsfeuerwehr wird die Eintragung im Feuerwehrregister gestrichen.
Strafen
In folgenden Fällen kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro verhängt werden:
- Verletzung der Pflicht zur Anzeige der beabsichtigten Aufstellung oder wesentlichen Änderung einer Betriebsfeuerwehr
- Verletzung der Pflicht zur Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts
- Betreiben einer Betriebsfeuerwehr trotz rechtskräftiger Untersagung oder Streichung im Feuerwehrregister
Sources :
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) geändert wird, veröffentlicht am 21.10.2025, im LGBl. Nr. 43/2025
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Es reicht nicht, das Gesetz zu kennen – Sie müssen wissen, was konkret gilt, Standort für Standort. Und Sie müssen es belegen können.