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Änderung der TRBS 3151 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

Am 26. März 2024 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt die TRBS 3151 / TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ veröffentlicht. Der Inhalt der TRBS 3151 wurde auf Kohärenz mit der aktuellen Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung sowie der EU-CLP-Verordnung überprüft und es wurden zusätzliche Anforderungen an Gasfüll- und Langeranlangen für Wasserstoff aufgenommen.
Wenn an Gasfüllanlagen für gasförmigen oder flüssigen Wasserstoff oder Kryodruck-Wasserstoff (GH2, LH2, CcH2) mehr als 3t Wasserstoff in oberirdischen Behältern gelagert werden, gelten die grundlegenden Anforderungen dieser TRBS/TRGS für Gasfüllanlagen für Wasserstoff mit einer Lagermenge von höchstens 3t in oberirdischen Behältern gleichermaßen auch für Gasfüllanlagen für Wasserstoff mit einer Lagermenge von mehr als 3 t bis 50 t.Darüber hinaus sind nur kleinere, insbes. redaktionelle Änderungen und notwendige Klarstellungen vorgenommen worden: • Neue Struktur der Nummer 4.1.4. „Aufstellung von Lagerbehälter“, • neue Anforderungen für Gasfüllanlagen für Wasserstoff und Flüssigerdgas, • Anpassung und Abgleich der Anforderungen an Gasfüllanlagen mit der TRGS 746/TRBS 3146, • Ermittlung der Gefahrenbereiche, • Festlegungen zu explosionsgefährdeten Bereichen, • Technische Anforderungen zu Stilllegung und Außerbetriebnahme.