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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Zur Erinnerung: Lieferkettengesetz: Ab 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Abkürzung LkSG oder auch Lieferkettengesetz) verpflichtet Unternehmen dazu, zum Schutz der Umwelt sowie der Menschenrechte ihre Prozesse entlang der gesamten Lieferkette den gesetzlichen Forderungen anzupassen.

Es gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und nun, seit 01.01.2024, auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.

Das Lieferkettengesetz im Überblick:

Es enthält klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten und schafft somit Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.
Verantwortung für die gesamte Lieferkette: Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Wobei die Anforderungen hier abgestuft sind hinsichtlich dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung oder der Umweltverschmutzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette. Bei klaren Hinweisen auf Verstöße muss das Unternehmen aber tätig werden.
Externe Überprüfung durch eine Behörde: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, kann es Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen.
Besserer Schutz der Menschenrechte: Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte weiterhin vor deutschen Gerichten geltend machen und jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen.

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