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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Wiederverwendung von behandeltem Abwasser (REUT): Veröffentlichung der für die Bewässerung von Kulturpflanzen geltenden Bestimmungen


Mit dem Erlass vom 18. Dezember 2023 hat die französische Regierung die Bedingungen für die Erzeugung und Verwendung von behandeltem Abwasser zur Bewässerung von Kulturpflanzen festgelegt. Auf Grundlage der EU-Verordnung vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung legt dieser Erlass die spezifischen Bedingungen für die landwirtschaftliche Bewässerung fest und bestimmt die verschiedenen Schwellenwerte für die Wasserqualität je nach Verwendungszweck. In diesem Rahmen sind die Bedingungen für die Durchführung einer Risikobewertung sowie des Risikomanagements durch den Antragsteller detailliert aufgeführt. Diese Vorschriften sollen den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt gewährleisten. Darüber hinaus führt der Erlass Präventions- und umstandsbedingte Überwachungsmaßnahmen ein. Der Erlass trat am 29. Dezember 2023 in Kraft. Einzelheiten zu den enthaltenen Bestimmungen finden Sie unten

Die verschiedenen für die Nutzung von behandeltem Abwasser zugelassenen Verwendungszwecke sind in Anhang I aufgeführt.

Die wichtigsten Bestimmungen des Erlasses:

I – Art des behandelten Abwassers (Artikel 1)

Gemäß dem Erlass müssen die relevanten behandelten Abwässer aus den unter der Rubrik 2.1.1.0 (kollektive Abwassersysteme und nicht-kollektive Abwasseranlagen) der im Anhang zu Artikel R214-1 des französischen Umweltgesetzbuchs definierten Nomenklatur aufgeführten Anlagen stammen:

Bruttobelastung von mehr als 1,2 kg biochemischer Sauerstoffbedarf pro Tag über fünf Tage (BSB5);
Einhaltung der im Genehmigungserlass bzw. den geltenden Vorschriften festgelegten Behandlungsstufen.
II – Beschränkungen der Wiederverwendung von behandeltem Abwasser

Der Erlass schließt behandeltes Abwasser, das aus den folgenden Anlagen stammt, aus dieser Definition aus (Artikel 1):

Behandlungsanlagen, die mit einer den Vorschriften für klassifizierte Anlagen gemäß den Rubriken 2730, 2731 oder 3650 unterliegenden Einrichtung verbunden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dieses Wasser vor seiner Einleitung in die Kanalisation einer 20-minütigen Wärmebehandlung bei 133 °C und einem Druck von 3 bar unterzogen wird;
Anlagen, die als Anlagen für den Umweltschutz (ICPE) eingestuft sind.
Gemäß Artikel 7 ist die Verwendung von behandeltem Abwasser zur Bewässerung von Kulturpflanzen in den folgenden Fällen verboten:

Auf wassergesättigten Böden;
Innerhalb des engeren Schutzbereichs einer Wasserentnahme für den menschlichen Gebrauch (außer nach Stellungnahme eines im Bereich der öffentlichen Gesundheit zugelassenen Hydrogeologen);
Innerhalb von per Erlass des Bürgermeisters oder durch die Präfektur definierten wassersensiblen Bereichen (z. B. öffentliche Wasserentnahmestellen für den menschlichen Gebrauch, Muschelzuchtanlagen, Badestellen, Brunnen oder Bohrungen für den häuslichen Wasserbedarf etc.).

III – Antrag auf Genehmigung

Der Erlass besagt, dass dem Antrag auf Genehmigung der Wiederverwendung von behandeltem Abwasser Unterlagen beizufügen sind, die „die Reichweite des Projekts im Hinblick auf Umweltbelange begründen und seine Vereinbarkeit mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt nachweisen“ (Artikel 3). Erforderlich sind sämtliche im Erlass vom 28. Juli 2022 über die Antragsunterlagen für die Genehmigung der Wiederverwendung von behandeltem Abwasser sowie die in Anhang IV dieses Erlasses von 2023 genannten Unterlagen.

Zu diesen Unterlagen zählt eine Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken sowie der damit verbundenen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen (Anhang III). In diesem Rahmen sind auch die zu schützenden Aktivitäten in der näheren Umgebung zu berücksichtigen (Wasserflächen, Aquakulturanlagen, Muschelzuchtanlagen etc.) (Anhang III, Tabelle 7). Diese Bewertung muss gegebenenfalls auch die Wahl der errichteten Schutzbarrieren begründen (Anhang I, Artikel 5).

IV – Umsetzung der Wiederverwendung von behandeltem Abwasser

In einem verbindlichen Dokument sind die detaillierten Verantwortlichkeiten aller Interessengruppen (Erzeuger, Betreiber der Lagereinrichtungen für behandeltes Abwasser und des Verteilungsnetzes, Nutzer) aufzuführen (Artikel 3).

Des Weiteren müssen Nutzer des behandelten Abwassers ein Nutzungsprogramm erstellen (Artikel 8). Im Falle einer jährlich abweichenden Verwendung des Abwassers ist jedes Jahr die Bereitstellung eines neuen Programms erforderlich (Artikel 13).

Durch den Erzeuger sowie den/die Nutzer des behandelten Abwassers ist ein digitales Hygieneprotokoll zu führen. Dieses ist jährlich am Jahrestag der Inbetriebnahme des zur Wiederverwendung des behandelten Abwassers führenden Projekts bzw. vor dem 31. Januar des Folgejahres an die Präfektur sowie die weiteren in den Antragsunterlagen genannten Parteien zu übermitteln. Das Protokoll muss dem Präfekten jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehen (Artikel 12).

V – Kontrolle

Durch die Einrichtung und Umsetzung eines Kontrollprogramms ist sicherzustellen, dass die Wiederverwendung des behandelten Abwassers weder den qualitativen und quantitativen Schutz der Wasserressourcen, die Erhaltung der Bodengesundheit und der Lebensmittelhygiene noch die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigt (Artikel 9). Einzelheiten sind in Anhang II aufgeführt.

Darüber hinaus muss eine Kontrolle des in der das behandelte Abwasser erzeugenden Anlage anfallenden Klärschlamms erfolgen. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für den im Rahmen von landwirtschaftlichen Ausbringungen verwendeten Schlamm (Artikel 10).

Abschließend müssen die Nutzer des behandelten Abwassers mindestens alle zehn Jahre eine Bodenanalyse durchführen (Artikel 11).

Zur Erinnerung: Mit dem Dekret Nr. 2023-835 vom 29. August 2023 vereinfachte die französische Regierung das Genehmigungsverfahren für die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser (REUT) und legte die Bedingungen für die Nutzung von Regenwasser für nicht-häusliche Zwecke fest. Dieses Dekret hob das Dekret Nr. 2022-336 vom 10. März 2022 über die Umsetzung und Bedingungen für REUT auf. Das Dekret trat am 31. August 2023 in Kraft. „

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