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Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie
Aufgrund zahlreicher erheblicher Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU wurde am 20. September 2023 dessen Neufassung in Form der Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) veröffentlicht. Die Richtlinie (EU) 2023/1791 soll zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Erreichung der Klimaneutralität beitragen. Diese neue Richtlinie tritt am 10. Oktober 2023 in Kraft und zielt darauf ab, durch die Verringerung des Bedarfs an Energieeinfuhren einen einheitlichen Maßnahmenrahmen zur Förderung der Energieeffizienz und Energieeffizienzverbesserung zu schaffen.
Insbesondere fordert die Richtlinie von den Mitgliedstaaten, Energieeffizienzlösungen bereitzustellen und diese in den Mittelpunkt ihrer Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen zu stellen. Dazu zählt die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Rahmen der sektoralen Integration sowie die Überwachung der sektorübergreifenden Auswirkungen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten im Jahr 2030 eine Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 11,7 % gegenüber 2020 sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten müssen außerdem kumulierte Endenergieeinsparungen in mindestens folgender Höhe erreichen:
- 0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023, berechnet als Durchschnittswert des letzten Dreijahreszeitraums vor dem 1. Januar 2019
- 1,3 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025, berechnet als Durchschnittswert des letzten Dreijahreszeitraums vor dem 1. Januar 2019
- 1,5 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027, berechnet als Durchschnittswert des letzten Dreijahreszeitraums vor dem 1. Januar 2019
- 1,9 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2030, berechnet als Durchschnittswert des letzten Dreijahreszeitraums vor dem 1. Januar 2019
Diese Einsparungen können durch den Einsatz von Energieeinsparverpflichtungssystemen und anderen strategischen Maßnahmen erreicht werden. Unter anderem sind die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Energiemanagementsystemen, Rechenzentren, Verbrauchserfassungen für Erdgas, Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen, nationalen Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technischer Unterstützung verpflichtet.
Neben diesen verpflichtenden Anforderungen können seitens der Kommission oder der betreffenden Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen zur Umsetzung und Erreichung der Klima- und Energieziele ergriffen werden.