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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Österreich erweitert Schulungs- und Meldepflichten im Güter- und Personentransport

Zusammenfassung

Ab dem 25. Juli 2025 müssen Unternehmen, die in Österreich im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sind, neue Melde- und Dokumentationspflichten erfüllen.

Dazu gehören die unverzügliche Meldung aller Fahrzeugzulassungen (einschließlich gemieteter Fahrzeuge), der jährlichen Mitarbeiterzahlen und des Risikograds des Unternehmens. Auch die Vorschriften zur Fahrerqualifikation werden verschärft, indem die obligatorischen Auffrischungsschulungen und die Gültigkeitsdauer der Dokumente verlängert werden.

Diese Änderungen betreffen alle Straßenverkehrsunternehmen, insbesondere solche, die schwere Fahrzeuge einsetzen oder grenzüberschreitende Transporte durchführen, und setzen mehrere EU-Richtlinien um.

Pflichten für Unternehmen im Überblick:

Am 25. Juli 2025 ist ein neues Bundesgesetz in Kraft getreten, das umfassende Änderungen für Unternehmen im Bereich des gewerblichen Güter- und Personentransports mit sich bringt. Die neuen Regelungen zielen insbesondere auf eine einheitlichere Überwachung, erweiterte Dokumentationspflichten und strengere Qualifikationsanforderungen.

1. Sofortige Meldepflicht bei Fahrzeugmieten:

Unternehmen müssen bei jeder Anmietung oder Rückgabe von Fahrzeugen der Klassen N1–N3 (Lkw) bzw. M2–M3 (Busse) sowie der Anhängerklassen O1–O4 die amtlichen Kennzeichen unverzüglich an die zuständige Konzessionsbehörde melden.

2. Jährliche Pflichtmeldungen bis spätestens 28. Februar:

Unternehmen müssen folgende Informationen zentral melden, jeweils mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres:

  • Zahl der unselbstständig beschäftigten Personen,
  • Risikoeinstufung gemäß Straßenverkehrsgesetz,
  • amtliche Kennzeichen aller Fahrzeuge, inklusive Trennung von gemieteten und eigenen Fahrzeugen.

Diese Informationen werden automatisiert über das Verkehrsunternehmensregister und Datenabgleiche mit Sozialversicherung und Versicherungseinrichtungen verarbeitet.

3. Erweiterte Anforderungen an Fahrpersonal:

Lenker von schweren Lkw und Bussen müssen alle fünf Jahre eine Weiterbildung nachweisen. Gilt auch bei unterbrochener Tätigkeit. Für ältere Führerscheine gelten Übergangsfristen.
Die Weiterbildungen müssen vor Ablauf der Qualifikation oder vor Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgen.

4. Verlängerte Gültigkeit von Nachweisen:

Die Gültigkeitsdauer von Konzessionen und Qualifikationsnachweisen wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Bereits ausgestellte Nachweise behalten ihre Gültigkeit.

5. Vertretungsregel bei Kontrollen:

Bei behördlichen Kontrollen wird der Lenker als Vertreter des Unternehmens behandelt, wenn kein bevollmächtigter Vertreter anwesend ist.

6. Neue Einträge ins Verkehrsunternehmensregister:

Das zentrale Register wird erweitert. Neben Basisdaten zum Unternehmen werden auch

  • Fahrzeugkennzeichen,
  • Risikoeinstufung,
  • Personalstand,
  • Verkehrsleiter oder rechtliche Vertreter,
  • Gemeinschaftslizenzen,
  • schwere Verstöße und ungeeignete Personen zur Unternehmensführung
    eingetragen.

Inkrafttreten der einzelnen Gesetzesänderungen:

Die Änderungen des Bundesgesetzes treten gestaffelt in Kraft:

  • Mit Ablauf des Tages der Kundmachung am 24. Juli 2025 traten die meisten Änderungen in Kraft, darunter:
    • neue Meldepflichten zu Fahrzeugkennzeichen, Mitarbeiteranzahl und Risikoeinstufung,
    • Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Fahrerqualifikationen auf zehn Jahre,
    • Änderungen bei den Weiterbildungsverpflichtungen für Fahrer,
    • Erweiterung des Verkehrsunternehmensregisters,
    • Zuständigkeitsänderungen bei Ministerienbezeichnungen,
    • Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur Fahrerqualifikation.
  • Drei Monate nach der Kundmachung, also ab 24. Oktober 2025, tritt die Neuregelung in Kraft, wonach der Lenker bei Kontrollen als Vertreter des Unternehmens gilt, wenn kein Vertreter des Unternehmens anwesend ist.
  • Rückwirkend mit 18. März 2022 tritt eine Bestimmung in Kraft, die bestehende Konzessionen schützt, wenn diese unter früherer Rechtslage ohne bestimmte Voraussetzungen erteilt wurden.

Damit gelten die zentralen Pflichten bereits ab 25. Juli 2025, die Vertretungsregel folgt mit dreimonatiger Verzögerung.

Quellen :

Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden“, veröffentlicht im BGBl Teil I Nr 41/2025 am 24.07.2025.

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