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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Endnutzer von Batterien, -hersteller und -händler müssen neue Batterie-Pflichten umsetzen.

Endnutzer von Batterien, -hersteller und -händler müssen neue Batterie-Pflichten umsetzen.
Zusammenfassung

Das am 7. Oktober 2025 in Kraft getretene Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) hebt das bisherige Batteriegesetz (BattG) von 2009 auf und implementiert die EU-Batterieverordnung ins nationale Recht.

Alle Hersteller und Importeure müssen sich bis 16. Januar 2026 für die neuen fünf Batteriekategorien bei der Stiftung ear registrieren, die Marke angeben und einer Rücknahmeorganisation (OfH) beitreten. Endnutzer sind seit 18.

August 2025 gesetzlich verpflichtet, Altbatterien getrennt zu sammeln und ausschließlich über die für die jeweilige Batteriekategorie vorgesehenen Rücknahme- und Sammelstellen zurückzugeben.

Übergangsfrist für die vollständige Umsetzung: 16. Januar 2026; weitere Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.

I. Hintergrund und Ziel der Gesetzesänderung

Das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz, Batt-EU-AnpG) wurde am 30. September 2025 verabschiedet und am 6. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat zu großen Teilen am Folgetag in Kraft. Es dient der Umsetzung und Ergänzung der unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten seit dem 18. Februar 2024 geltenden EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien.  

II. Betroffene Unternehmen und Sektoren

Das BattDG betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, importieren oder vertreiben. Hersteller sind nicht nur Produzenten, sondern auch Importeure und Händler, die Batterien unter eigenem Namen vermarkten oder Batterien nicht-registrierter Hersteller bewusst bereitstellen. Verbraucher sind Endnutzer der Batterien. 

Es sind betroffen:
– Endnutzer von Batterien 
– Händler, einschließlich Onlinehändler und Fulfillment-Dienstleister
– Hersteller von Batterien
– Importeure und Einführer von Batterien

III. Wesentliche Änderungen

1. Neue Batteriekategorien

Das alte BattG unterschied lediglich zwischen drei Batteriearten (Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterie). Das neue BattDG führt nun fünf Batteriekategorien ein, was zu kategoriespezifischen Rücknahme-, Registrierungs- und Behandlungspflichten führt. 

a) Gerätebatterien (portable batteries) 
b) Starterbatterien (starter batteries) 
c) Industriebatterien (industrial batteries)
d) Leichtverkehrsbatterien (LV-Batterien, light electric vehicle batteries) 
e) Elektrofahrzeugbatterien (electric vehicle batteries)

2. Registrierungspflicht

Das BattDG verpflichtet Hersteller, sich mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie bei der zuständigen Behörde, die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) registrieren zu lassen.

3. Erweiterte Herstellerverantwortung

Eine zentrale Neuerung ist die Ausweitung der Herstellerverantwortung auf nunmehr alle fünf Batteriekategorien. Ab dem 16. Januar 2026 wird es für alle fünf Batteriekategorien verpflichtend, jeder Batterieregistrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) entweder eine anerkannte OfH oder eine eigene, genehmigte Rücknahmelösung zuzuordnen. Die OfH müssen die Teilnahme den Herstellern unmittelbar schriftlich oder elektronisch bestätigen und dabei die Batteriekategorie sowie die maximal Masse der pro Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Batterien angeben.

Die individuelle Wahrnehmung durch die Hersteller bleibt jedoch möglich, hinzu kommt nur eine verbindliche Mindestanbindungsfristen von 12 Monaten für die Überlassung von Altbatterien an eine OfH ein, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Hinweis: Da zukünftig sämtliche Hersteller von Batterien der Pflicht zur Beteiligung an einem bestehenden oder zur Einrichtung einer eigenen Organisation für Herstellerverantwortung verpflichtet sind, könnte die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für Sie wegfallen. Hieraus ergeben sich auch Änderungen am Schulungs- und Fortbildungsbedarf.

4. Verkehrsverbote 

Die alte Fassung sah bisher lediglich ein Vertriebsverbot für Hersteller ohne Registrierung und sichergestellte Erfüllung der Rücknahmepflichten vor. Neu hinzu in die Verantwortungskette komme nun Händler, Online-Plattformbetreiber und Fulfillment-Dienstleister. Das heißt, dass Online-Plattformen nun aktiv prüfen müssen, ob Hersteller registriert sind, und nicht-konforme Angebote entfernen. Fulfillment-Dienstleister dürfen nicht-konforme Batterien nicht mehr handhaben.

5. Rückgabepflichten für Endverbraucher 

Endnutzer müssen Altbatterien seit dem 18. August 2025 getrennt vom Restmüll sammeln. Die Rückgabe ist je nach Batterietyp unterschiedlich geregelt: Gerätealtbatterien und Leichtverkehrsaltbatterien müssen bei Einzelhandelsbetrieben, kommunalen Sammelstellen oder Organisationen für Herstellerverantwortung abgegeben werden. Starter- und Industriealtbatterien müssen bei Einzelhandelsbetrieben, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder zertifizierten Abfallbewirtschaftern zurückgegeben werden. Elektrofahrzeugaltbatterien müssen bei Einzelhandelsbetrieben oder zertifizierten Abfallbewirtschaftern abgegeben werden. Dies gilt nicht für Altbatterien eingebaut in Produkten, hier ist auf die Vorschriften im ElektroG abzustellen.

6. Rücknahmepflichten

Bisher waren verpflichtete Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Gerätealtbatterien der Batterieart, die sie im Sortiment führen oder geführt haben. Die Neuregelung präzisiert, dass die Rücknahme nicht an einen Neukauf gekoppelt ist und chemieübergreifend erfolgen muss. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Endnutzer und eine Verschärfung für Händler dar.

7. Informations- und Mitteilungspflichten

a) Informationspflichten der Händler 
Das BattDG verpflichtet Händler, am Ort des Verkaufs gut sichtbar und in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass Altbatterien unentgeltlich zurückgegeben werden können und Endnutzer gesetzlich verpflichtet sind, diese zurückzugeben. Händler müssen, die von OfH bereitgestellte gemeinsame Kennzeichnung verwenden. Auch müssen Onlinehändler diese Informationen gut sichtbar auf ihrer Internetseite und/oder bei Lieferung bereitstellen.
b) Sorgfaltspflichten in der Lieferkette 
Das BattDG führt erstmals umfassende Regelungen zur Durchsetzung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Wirtschaftsakteure haben Auskunfts-, Betretens-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten ggü. dem BAFA. 

8. Bußgeldvorschriften 

BattDG differenziert Ordnungswidrigkeiten nach Schwere und sieht Geldbußen bis zu 500.000 EUR für schwere Verstöße (zuvor bis zu 200.000 EUR)

Sources :

Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) vom 30. September 2025, BGBl. 2025 I Nr. 233, verkündet am 6. Oktober 2025

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