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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Neue Hitzeschutzverordnung und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Neue Hitzeschutzverordnung und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Zusammenfassung

Am 29.12.2025 wurde die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird, veröffentlicht.

Ziel der Rechtsänderung ist es, den Schutz der Arbeitnehmer:innen vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien zu verbessern.

Unter anderem wurde eine Verpflichtung zur Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung bzw. Klimatisierung eingeführt.

Außerdem wurde ein Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme) festgelegt.

Die Änderungen traten am 1.1.2026 in Kraft.

Hitzeschutzverordnung

Hier sind die wichtigsten Neuerungen, die sich aus der Hitzeschutzverordnung ergeben:

Geltungsbereich

Die neue Verordnung gilt für Arbeiten im Freien in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen (alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden; z.B. in Verkehrsmitteln), bei denen Arbeitnehmer:innen Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder sein können.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch Hitze oder oder natürlicher UV-Strahlung

Nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.

Nach der neuen Hitzeschutzverordnung sind dabei auch die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und beurteilen. Im Verordnungstext ist eine lange Liste der Aspekte enthalten, die dabei zu berücksichtigen sind, z.B.:

  • Ausmaß der Belastung
  • Arbeitsschwere
  • Dauer der Exposition
  • Belastung durch bodennahes Ozon

Festlegung von Maßnahmen

Nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.

Die neue Hitzeschutzverordnung regelt für diese Maßnahmenfestlegung, dass auch geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz inkludiert sein müssen. In der Verordnung werden dafür beispielhaft einige konkrete Maßnahmen genannt, z.B.:

  • Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere; und
  • technische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten.

Die festgelegten Maßnahmen müssen verpflichtend umgesetzt werden, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 (gelb) ausgibt. Diese Warnstufe entspricht einer gefühlten Temperatur von etwa 30 °C bis 34 °C. Die tagesaktuellen Hitzewarnungen sowie die Vorhersage für die folgenden 4 Tage sind auf der Website der Geosphere Austria abzurufen unter https://warnungen.zamg.at/.

Besondere Schutzmaßnahmen

Bei Hitze ist den Arbeitnehmer:innen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

Weiters wird ein Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme) festgelegt. Arbeitgeber:innen müssen Schutzkleidung (entsprechend der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung, BGBl. II Nr. 77/2014) gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt (zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie) und dafür sorgen, dass diese getragen werden.

Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt (wenn nötig auch Kühlung).

Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien

Arbeitgeber:innen haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät). Bei Krankabinen, die am 1.1.2026 nicht gekühlt werden können, gilt diese Verpflichtung erst ab 1.6.2027.

Weiters dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die am 1.1.2026 in Einsatz sind. Für diese Arbeitsmittel sind aber andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Spätestens wenn diese Arbeitsmittel durch andere ersetzt werden, muss ein Umstieg auf Klimatisierung erfolgen.

Information und Unterweisung

Die Verordnung konkretisiert auch die Informations- und Unterweisungspflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Z.B. hat sich die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer:innen jedenfalls zu beziehen auf:

  • potenzielle Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung
  • Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und
  • Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung.

Strafen

Die Verletzung der Verpflichtungen aus der neuen Hitzeschutzverordnung kann mit einer Verwaltungsstrafe von 166 bis 8.324 € (im Wiederholungsfall von 333 bis 16.659 €) bestraft werden.

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, wurde novelliert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Hautkrebsarten (Plattenepithelkarzinome und aktinische Keratosen) durch UV-Exposition als Berufskrankheiten anerkannt wurden.

Freiwillige Untersuchungen bei UV-Belastung

Arbeitgeber:innen haben nun dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer:innen Zugang zu freiwilligen ärztlichen Untersuchungen haben, wenn sie im Freien unter UV-Strahlung arbeiten und für sie Schutzmaßnahmen nach der Hitzeschutzverordnung festzulegen sind. Diese Untersuchungen sollen alle 3 Jahre oder ab Vollendung des 45. Lebensjahres jährlich erfolgen. In der Anlage 2 zur Verordnung (Teil IV Punkt 8) ist nun auch geregelt, welche Anforderungen diese Untersuchungen erfüllen müssen.

Sources:

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird, veröffentlicht am 29.12.2025 im BGBl. II Nr. 325/2025

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