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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

Österreich: Neue Berichtspflichten zu Klima und Nachhaltigkeit für große Unternehmen und Nicht-EU-Konzerne

Zusammenfassung

Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026) ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten und setzt die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in österreichisches Recht um.

Große Kapitalgesellschaften sowie österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Konzernen mit mehr als 450 Millionen Euro EU-Umsatz müssen verpflichtend über Umwelt- und Klimarisiken, Treibhausgasziele und Lieferkettenauswirkungen berichten.

Berichte sind nach europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) zu erstellen, extern zu prüfen und beim Firmenbuch einzureichen.

Für große Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag nach dem 19. Februar 2026 gilt die Pflicht ab dem laufenden Geschäftsjahr; für Nicht-EU-Konzerne erst ab Geschäftsjahren ab dem 1. Januar 2028. Zuständige Firmenbuchgerichte setzen die Vorschriften durch und können Verstöße mit bis zu 100.000 Euro ahnden.

Das österreichische Nachhaltigkeitsberichtsgesetz, kundgemacht am 18. Februar 2026, setzt die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in nationales Recht um. Es ändert das Unternehmensgesetzbuch grundlegend und führt ein eigenständiges Gesetz für österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Konzernen mit Sitz außerhalb der EU ein.

Betroffene Unternehmen

Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind:

  • Große Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse in Österreich, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen
  • Österreichische Mutterunternehmen einer großen Gruppe, die von öffentlichem Interesse sind und mehr als 500 Arbeitnehmern auf konsolidierter Basis beschäftigen
  • Österreichische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Konzernen mit Muttergesellschaft außerhalb der EU, wenn der Konzern in der EU auf Gruppenebene mehr als 450 Millionen Euro Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erzielt

Was Unternehmen konkret tun müssen

Betroffene Unternehmen müssen im Rahmen ihres Lageberichts eine Nachhaltigkeitserklärung erstellen. Diese muss unter anderem enthalten:

  • Einen Klimatransitionsplan, der zeigt, wie das Geschäftsmodell mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Abkommens und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist
  • Absolute Treibhausgasminderungsziele für 2030 und 2050
  • Eine Beschreibung der Umweltrisiken sowie der Abhilfemaßnahmen entlang der gesamten Lieferkette

Die Berichterstattung muss nach europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) erstellt und extern geprüft werden. Der Bericht ist elektronisch beim Firmenbuch einzureichen. Unternehmen in der Lieferkette, die nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen nicht zur Lieferung von Informationen über ein definiertes Mindestmaß hinaus verpflichtet werden.

Fristen

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt bereits ab dem laufenden Geschäftsjahr. Für österreichische Einheiten von Nicht-EU-Konzernen beginnt die Pflicht mit Geschäftsjahren ab dem 1. Januar 2028. In den ersten drei Anwendungsjahren des Gesetzes für Nicht-EU-Konzerne werden Strafen nur bei Nichtbefolgung einer gerichtlichen Aufforderung verhängt.

Sanktionen

Die zuständigen Firmenbuchgerichte setzen die Einhaltung durch. Bei Verstößen drohen Zwangsstrafen bis zu 100.000 Euro. Verstöße verjähren nach spätestens zehn Jahren.

Sources:

Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG), veröffentlicht am 18.02.2026 im BGBl. I Nr. 6/2026

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