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Energiewirtschaftsrecht: Weitreichende Änderungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes und Genehmigungsverfahren

Energiewirtschaftsrecht Weitreichende Änderungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes und Genehmigungsverfahren
Zusammenfassung

Durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften werden umfassende Anpassungen vorgenommen. Die Änderungen dienen nämlich der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union und betreffen insbesondere den Verbraucherschutz bei Energielieferverträgen, die Digitalisierung durch intelligente Messsysteme, das Energy Sharing sowie technische Anforderungen an Netz- und Anlagenbetreiber. Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreiber, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber müssen ihre Prozesse, Verträge und technischen Systeme anpassen. Das Gesetz tritt am 23. Dezember 2025 in Kraft. Eine zentrale Ausnahme bildet Energy Sharing, das erst ab dem 1. Juni 2026 innerhalb eines Bilanzierungsgebiets anwendbar wird.

A. Folgende Änderungen ergeben sich für das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):

I. Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen

Klarstellung, dass Planung, Bau, Betrieb und Änderung von Energiespeicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Hierdurch können Speicherprojekte in Genehmigungsverfahren jetzt priorisiert berücksichtigt werden.

II. Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck

Erstmals wird eine Übergangsversorgung für Letztverbraucher mit Netzanschluss in Mittelspannung oder Mitteldruck eingeführt. Bisher galt die Ersatzversorgung nur für Niederspannung und Niederdruck. Mittelspannungs- und Mitteldruckkunden erhalten nun bei Ausfall ihres Lieferanten eine befristete Übergangsversorgung durch den Grundversorger.

III. Energy Sharing

Neu wird auch die „gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“ im EnWG verankert. Damit wird das sogenannte Energy Sharing ermöglicht, bei den mehrere Letztverbrauchern sich zusammenschließen und gemeinsam erneuerbare Energie erzeugen und verbrauchen können. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

B. Erneuerbare Energien und KWK

I. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird angepasst, um Energy-Sharing-Modelle zu ermöglichen und die Direktvermarktung zu entbürokratisieren.

II. Die Zulassungsverfahren nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) werden um elektronische Verfahrensoptionen erweitert.

C. Wärmesektor und Baurecht

I. Im Baugesetzbuch (BauGB) werden planungsrechtliche Erleichterungen für Energieinfrastruktur geschaffen.

II. Im Wärmeplanungsgesetz (WPG) wird die Frist für die Erreichung der Treibhausgasneutralität in bestimmten Regelungen von 2040 auf 2045 angepasst.

D. Netz- und Systemsicherheit

Im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) werden Verfahrensvereinfachungen eingeführt. Insbesondere wird klargestellt, dass auch bei Zubeseilung (Erhöhung der Übertragungskapazität) auf die Bundesfachplanung verzichtet werden kann.

Sources:

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2025, veröffentlicht am 21. Dezember 2025 im BGBl. I 2025 Nr. 347

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