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Flüssiggas-Verordnung 2025: Anpassungen an den Stand der Technik
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Am 22.01.2026 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025) veröffentlicht, die zahlreiche Neuerungen im Bereich Flüssiggas mit sich bringt. Unter anderem werden die Bagatellmengen erhöht und die Festlegung von Schutzzonen in explosionsgefährdeten Bereichen flexibilisiert. Außerdem kommt es zu Erleichterungen bei der Lagerung im Freien und es werden die Prüfintervalle angepasst. Die neue Verordnung wird am 1.7.2026 in Kraft treten, womit auch die bestehende Flüssiggas-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 446/2002, außer Kraft treten wird.
Insgesamt soll die Flüssiggas-Verordnung 2025 die Regelungen an den aktuellen Stand der Technik anpassen und praxisgerechter gestalten. Hier sind einige der zahlreichen Neuerungen:
Erhöhung der Bagatellmengen
Die Grenze für die Gesamtlagermenge, bis zu der nur minimale Anforderungen (wie das Verbot bestimmter Lagerorte) gelten, wurde von bisher 15 kg auf 33 kg angehoben. Dies ermöglicht es in der Praxis, eine gängige 11-kg-Flasche in Verwendung zu haben und zwei weitere als Reserve zu lagern. Diese Regelung gilt jedoch nur für Druckgefäße mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 15 kg.
Flexibilisierung der explosionsgefährdeten Bereiche
In der neuen Flüssiggas-Verordnung 2025 wurde die Festlegung von Schutzzonen flexibler gestaltet, indem dafür zwei Wege festgelegt wurden: Entweder werden die in der Verordnung pauschal festgelegten Ausmaße herangezogen, oder es wird eine individuelle Festlegung im Explosionsschutzkonzept getroffen, die auf den Einzelfall zugeschnitten ist. Dies erlaubt es Betreibern, von den starren Mindestmaßen der Verordnung abzuweichen.
Zulassung der Zusammenlagerung
Bisher war die Zusammenlagerung von Flüssiggas mit anderen gefährlichen Stoffen in Lagerräumen weitgehend untersagt.
In der neuen Verordnung ist nun die Zusammenlagerung mit geringen Mengen anderer gefährlicher Stoffe (z. B. brennbare Flüssigkeiten, Aerosolpackungen, Sauerstoff) in Lagerräumen für Druckgefäße zulässig, sofern deren Zusammenlagerung mit Flüssiggas nach anderen Verordnungen (auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) erlaubt ist. Als geringe Mengen gelten Lagermengen von Stoffen, für die nach diesen anderen Verordnungen keine speziellen Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind. Bei Aerosolpackungen gilt eine Menge bis zu 200 kg als gering. Die Gesamtmenge (einschließlich Flüssiggas) darf außerdem 400 kg nicht überschreiten, wovon höchstens 200 kg je Stoff zulässig sind (Sauerstoff ausschließlich in verdichtetem Zustand bis zu einer Menge von 100 l). Die Zusammenlagerung hat den Regeln der Technik zu entsprechen.
Lagerung in Verkaufsräumen
Nach der neuen Verordnung darf Flüssiggas in Druckgefäßen mit einer Füllmenge von höchstens 1 kg bis zu einer Gesamtmenge von 33 kg in Verkaufsräumen gelagert werden. Größere Gasflaschen (z. B. 5 kg oder 33 kg) sind in Verkaufsräumen weiterhin nicht gestattet.
Anpassung der Prüfintervalle
Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen wurden angepasst. Zum Beispiel sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, in Abständen von längstens fünf Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand sowie Funktionstüchtigkeit regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. Die volle Liste der Intervalle der wiederkehrenden Prüfungen findet sich in § 39 der neuen Verordnung.
Änderungen bei der Lagerung im Freien (Kriechwege)
Die Pflicht zur Einhaltung eines Kriechwegs von mindestens 3 m zu Gefahrenquellen (wie Kanaleinläufen) bei kleinen Lagern von Flüssiggas im Freien gilt nach wie vor. Allerdings gibt es folgende Änderungen:
- Früher war diese Pflicht nur bei Gesamtlagermengen bis zu 200 kg vorgesehen. Dies wurde auf 300 kg erhöht.
- Die Pflicht gilt nur noch für Druckgefäße, bei denen die Entnahme in der Flüssigphase vorgesehen ist.
Verwendung unter Erdgleiche
Die Verordnung enthält nun konkretere Regelungen über die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt (z. B. Keller). Generell werden hierfür strenge Sicherheitsauflagen (z.B. Vollzündsicherung, Magnetventil, Gaswarneinrichtung) vorgesehen, von denen im Einzelfall Abweichungen zugelassen werden können.
Übergangsregeln
Die Übergangsbestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2025 stellen sicher, dass für bereits genehmigte Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und Eisenbahnanlagen spezifische Abweichungen und Ausnahmen von den neuen Standards gelten. Für besonders alte Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Flüssiggas-Verordnung 2002 genehmigt wurden, bleiben zusätzlich die Ausnahmen und Abweichungen aufrecht, die bereits in der alten Verordnung enthalten waren. Die volle Liste dieser Abweichungen und Ausnahmen findet sich in § 89 der Flüssiggas-Verordnung 2025.
Sources:
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025), veröffentlicht am 22.01.2026 im BGBl. II Nr. 15/2026