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RED-ON-LINE-BLOG: IHRE NACHRICHTEN RUND UM HSE

EU-Omnibus-Paket und „Stop-the-Clock“-Regelung: Auswirkungen und Handlungsbedarf für Unternehmen

ESG - Omnibus - Red-on-line - Webinar
Zusammenfassung

Die EU-Kommission hat im Februar 2025 zwei Omnibus-Pakete vorgestellt, um unternehmerische Berichtspflichten in den Bereichen Nachhaltigkeit, Lieferketten und Investitionen zu vereinfachen. Zentrale Elemente sind Änderungen an der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und der CSDDD (EU-Lieferkettengesetz). Die sogenannten „Stop-the-Clock“-Regelungen verschieben die Berichtspflichten für mittelgroße Unternehmen auf 2027 und für börsennotierte KMU auf 2028. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich enger gefasst: Nur noch große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und bestimmten Umsatzgrenzen sind betroffen. Auch die Anforderungen zur Lieferkettensorgfalt werden reduziert, unter anderem durch längere Prüfzyklen und klarere Grenzen der Verantwortung. Zusätzliche Erleichterungen betreffen den CO₂-Grenzausgleich (CBAM) und das InvestEU-Programm. Für Unternehmen in der DACH-Region ergibt sich ein Zeitfenster, um Prozesse anzupassen und Berichtssysteme zu etablieren.
Ein begleitendes Webinar von Red-on-Line EHS-Experten, am 29. April, bietet Gelegenheit zur Vertiefung. Die neuen Regelungen bieten Chancen, erfordern jedoch rechtzeitige Vorbereitung und strategische Anpassung.

Was ist das Omnibus-Paket?

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 zwei sogenannte Omnibus-Pakete vorgestellt. Ziel dieser Maßnahmenbündel ist es, bestehende EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Sorgfaltspflicht in Lieferketten und zu anderen wirtschaftsbezogenen Vorschriften zu vereinfachen und damit Bürokratie abzubauen. Die Vereinfachungen betreffen unter anderem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die EU-Taxonomie-Verordnung, den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) sowie das InvestEU-Programm. Diese Reformen stehen im Zusammenhang mit dem von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angekündigten Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, indem übermäßiger Verwaltungsaufwand reduziert wird.

Die zentralen Änderungen der Omnibus-Pakete im Überblick

Das Omnibus-Paket I zielt insbesondere auf Änderungen bei der CSRD und der CSDDD ab. Im Rahmen der sogenannten „Stop-the-Clock“-Regelung wurden formelle Vorschläge gemacht, die unter anderem eine Verschiebung der Berichtspflichten sowie eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs vorsehen. Diese Änderungen wurden vom EU-Parlament am 3. April 2025 und vom Rat der EU am 14. April 2025 angenommen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD):

Die Berichtspflichten werden für die zweite und dritte Unternehmensgruppe zeitlich verschoben:

  • Große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften müssen erst für Geschäftsjahre berichten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. (COM(2025) 80)
  • Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (KMU) müssen erst für Geschäftsjahre berichten, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen.
  • Für Unternehmen, die bereits nach der alten NFRD verpflichtet sind (ab 2024), bleibt die Berichtspflicht bestehen.

Ein weiterer Vorschlag (COM(2025) 81) sieht vor, den Anwendungsbereich enger zu fassen. Zukünftig sollen nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme über 25 Millionen Euro berichtspflichtig sein. Der Geltungsbereich für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Drittstaatsunternehmen soll überarbeitet werden. Auch für die konsolidierte Berichterstattung werden Änderungen diskutiert.

Die europäischen Berichtsstandards (ESRS) sollen überarbeitet und die Anzahl verpflichtender Datenpunkte erheblich reduziert werden. Sektorspezifische Standards sowie der ursprünglich geplante Standard für börsennotierte KMU (LSME) werden nicht weiterverfolgt. Stattdessen soll ein freiwilliger Standard für KMU (Voluntary SME Standard – VSME) eingeführt werden.

Zusätzlich sollen Unternehmen mit einem Nettoumsatz unter 450 Millionen Euro von den Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung befreit werden, wobei ein Opt-in möglich bleibt. Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte soll künftig als „Limited Assurance“ erfolgen, also mit begrenzter Prüfungstiefe.

Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD):

Auch für die CSDDD sind bedeutende Änderungen vorgesehen:

  • Die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten wird auf Juli 2027 verschoben. (COM(2025) 81)
  • Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und mehr als 900 Millionen Euro weltweitem Umsatz sind ab Juli 2028 betroffen.
  • Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz fallen erst ab Juli 2029 unter die Regelungen.

Die Sorgfaltspflichten werden auf das eigene Unternehmen, Tochtergesellschaften und direkte Geschäftspartner (Tier 1) beschränkt. Indirekte Partner müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn plausible Hinweise auf negative Auswirkungen bestehen.

Weitere Vereinfachungen beinhalten:

  • Due-Diligence-Bewertungen nur noch alle fünf Jahre.
  • Keine verpflichtende Beendigung von Geschäftsbeziehungen bei dauerhaften Verstößen.
  • Wegfall der Angabe von Zwangsgeldern.
  • Die unionsweite zivilrechtliche Haftungsregelung wird gestrichen. (esgdive.com)

CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM):

Die Pflicht zum Kauf von Zertifikaten für importierte Güter beginnt erst im Februar 2027, mit Nachweis bis August 2027. Bagatellgrenzen werden eingeführt, z. B. Ausnahmen für Importe unter 50 Tonnen jährlich. Zudem dürfen standardisierte Emissionswerte genutzt werden, wenn keine spezifischen Daten verfügbar sind. Bereits gezahlte CO2-Abgaben in Drittstaaten sollen anerkannt werden.

  • InvestEU-Vereinfachungen:

Das zweite Omnibus-Paket betrifft das InvestEU-Programm. KMU, die Unterstützung aus diesem Fonds erhalten, sollen von vereinfachten Berichtspflichten profitieren. Wiederverwendete Mittel aus vorherigen Investitionen sollen als Garantien zur Anregung neuer Investitionen eingesetzt werden. Die EU erwartet, dadurch insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro mobilisieren zu können.

Ergänzung zur Umsetzung in der DACH-Region

Die Inhalte zur Umsetzung in Deutschland, Österreich und der Schweiz bleiben inhaltlich korrekt, sollten jedoch um folgende Aspekte ergänzt werden:

  • Die Umsetzung der Omnibus-Pakete in Deutschland erfordert eine Anpassung des HGB sowie sektorspezifischer Gesetze. Die Regierung hat signalisiert, bei der Umsetzung auf praxisnahe Lösungen zu achten. (BMUV.de)
  • In Österreich wird voraussichtlich das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Verbindung mit Umwelt- und Sozialgesetzen angepasst. (denkstatt.at)
  • In der Schweiz erfolgt keine direkte Umsetzung, jedoch besteht Handlungsbedarf für international tätige Unternehmen mit engen Geschäftsbeziehungen in die EU – insbesondere durch die vorgesehene Anwendung der CSDDD auf Drittstaatenunternehmen. (swissholdings.ch)

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Für Unternehmen ist die derzeitige Übergangsphase eine wichtige strategische Gelegenheit, sich organisatorisch und prozessorientiert auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten. Eine fundierte Gap-Analyse hilft dabei, bestehende Lücken in der ESG-Berichterstattung und Lieferkettensorgfaltspflicht zu identifizieren. Unternehmen sollten jetzt beginnen, ihre internen Prozesse anzupassen, Zuständigkeiten zu klären und IT-Systeme zur Datenerhebung und -verarbeitung auszubauen.

Ein weiterer zentraler Aspekt ist die interne und externe Kommunikation. Mitarbeitende auf allen Ebenen, insbesondere im Einkauf, Controlling und in der Rechtsabteilung, müssen über die neuen Anforderungen informiert und geschult werden. Auch die proaktive Kommunikation mit Stakeholdern wie Investoren, Banken oder Geschäftspartnern kann Vertrauen schaffen und als Wettbewerbsvorteil genutzt werden.

Für international tätige Unternehmen lohnt sich zudem ein Blick auf die Schnittstellen zur Nicht-EU-Regulierung, insbesondere wenn sie in Märkten wie der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA aktiv sind. Trotz unterschiedlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen verlangen viele Kapitalgeber inzwischen vergleichbare ESG-Standards, was zu einem gewissen globalen Konvergenzdruck führt.

Weiterführende Quellen

📣 Jetzt vormerken: Interaktives ESG-Webinar am 29. April – live & praxisnah!

Die regulatorischen Anforderungen im ESG-Bereich entwickeln sich rasant weiter – das EU-Omnibus-Paket und die „Stop-the-Clock“-Regelung sind nur zwei Beispiele dafür. Um Ihnen dabei zu helfen, den Überblick zu behalten und konkrete nächste Schritte abzuleiten, laden wir Sie herzlich zu unserem Live-Webinar am 29. April um 16:00 Uhr ein.

In diesem interaktiven Format erhalten Sie fundierte Einblicke in aktuelle Rechtsentwicklungen, insbesondere zur CSRD, CSDDD, der EU-Taxonomie sowie dem CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Unsere ESG-Expertin Roxana Bota, Head of Content DACH, führt Sie durch die wichtigsten Themen und beleuchtet auch internationale ESG-Trends mit Blick auf globale Unternehmenspraxis.

Profitieren Sie von praxisrelevanten Handlungsempfehlungen, diskutieren Sie Ihre Fragen live im Chat und erfahren Sie, wie Sie sich schon heute rechtssicher auf kommende Verpflichtungen vorbereiten können.

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