{"id":22102,"date":"2026-01-23T12:08:47","date_gmt":"2026-01-23T11:08:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.red-on-line.com\/?p=22102"},"modified":"2026-01-23T12:24:05","modified_gmt":"2026-01-23T11:24:05","slug":"hitzeschutzverordnung-und-anderung-der-verordnung-pflichten-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.red-on-line.com\/de\/blog\/hitzeschutzverordnung-und-anderung-der-verordnung-pflichten-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Neue Hitzeschutzverordnung und \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Gesundheits\u00fcberwachung am Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"\n
Hier sind die wichtigsten Neuerungen, die sich aus der Hitzeschutzverordnung ergeben:<\/p>\n\n\n\n
Die neue Verordnung gilt f\u00fcr Arbeiten im Freien in Arbeitsst\u00e4tten, auf Baustellen oder auf ausw\u00e4rtigen Arbeitsstellen (alle Orte au\u00dferhalb von Arbeitsst\u00e4tten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgef\u00fchrt werden; z.B. in Verkehrsmitteln), bei denen Arbeitnehmer:innen Hitze oder nat\u00fcrlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n
Nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450\/1994<\/span>,<\/a> sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, die f\u00fcr die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n Nach der neuen Hitzeschutzverordnung sind dabei auch die Gefahren durch Hitze und nat\u00fcrliche UV-Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und beurteilen. Im Verordnungstext ist eine lange Liste der Aspekte enthalten, die dabei zu ber\u00fccksichtigen sind, z.B.:<\/p>\n\n\n\n Nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Ma\u00dfnahmen zur Gefahrenverh\u00fctung festzulegen.<\/p>\n\n\n\n Die neue Hitzeschutzverordnung regelt f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmenfestlegung, dass auch geeignete Ma\u00dfnahmen zum Hitze- und UV-Schutz inkludiert sein m\u00fcssen. In der Verordnung werden daf\u00fcr beispielhaft einige konkrete Ma\u00dfnahmen genannt, z.B.:<\/p>\n\n\n\n Die festgelegten Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen verpflichtend umgesetzt werden, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 (gelb) ausgibt. Diese Warnstufe entspricht einer gef\u00fchlten Temperatur von etwa 30 \u00b0C bis 34 \u00b0C. Die tagesaktuellen Hitzewarnungen sowie die Vorhersage f\u00fcr die folgenden 4 Tage sind auf der Website der Geosphere Austria abzurufen unter https:\/\/warnungen.zamg.at\/<\/span><\/a>.<\/p>\n\n\n\n Bei Hitze ist den Arbeitnehmer:innen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getr\u00e4nk zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n\n\n\n Weiters wird ein Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme) festgelegt. Arbeitgeber:innen m\u00fcssen Schutzkleidung (entsprechend der Verordnung Pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung, BGBl. II Nr. 77\/2014<\/span><\/a>) gegen nat\u00fcrliche UV-Strahlung zur Verf\u00fcgung stellen, die den K\u00f6rper ausreichend bedeckt (zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie) und daf\u00fcr sorgen, dass diese getragen werden.<\/p>\n\n\n\n F\u00fcr Aufenthaltsr\u00e4ume in Containern oder \u00e4hnlichen Einrichtungen sind alle Ma\u00dfnahmen auszusch\u00f6pfen, damit eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Erw\u00e4rmung nicht eintritt (wenn n\u00f6tig auch K\u00fchlung).<\/p>\n\n\n\n Arbeitgeber:innen haben daf\u00fcr zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gek\u00fchlt werden k\u00f6nnen (K\u00fchlger\u00e4t). Bei Krankabinen, die am 1.1.2026 nicht gek\u00fchlt werden k\u00f6nnen, gilt diese Verpflichtung erst ab 1.6.2027.<\/p>\n\n\n\n Weiters d\u00fcrfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung gestellt werden, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht f\u00fcr Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die am 1.1.2026 in Einsatz sind. F\u00fcr diese Arbeitsmittel sind aber andere geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen. Sp\u00e4testens wenn diese Arbeitsmittel durch andere ersetzt werden, muss ein Umstieg auf Klimatisierung erfolgen.<\/p>\n\n\n\n Die Verordnung konkretisiert auch die Informations- und Unterweisungspflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Z.B. hat sich die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer:innen jedenfalls zu beziehen auf:<\/p>\n\n\n\n Die Verletzung der Verpflichtungen aus der neuen Hitzeschutzverordnung kann mit einer Verwaltungsstrafe von 166 bis 8.324 \u20ac (im Wiederholungsfall von 333 bis 16.659 \u20ac) bestraft werden.<\/p>\n\n\n\n Die Verordnung \u00fcber die Gesundheits\u00fcberwachung am Arbeitsplatz (VG\u00dc), BGBl. II Nr. 27\/1997,<\/span><\/a> wurde novelliert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Hautkrebsarten (Plattenepithelkarzinome und aktinische Keratosen) durch UV-Exposition als Berufskrankheiten anerkannt wurden.<\/p>\n\n\n\n Arbeitgeber:innen haben nun daf\u00fcr zu sorgen, dass Arbeitnehmer:innen Zugang zu freiwilligen \u00e4rztlichen Untersuchungen haben, wenn sie im Freien unter UV-Strahlung arbeiten und f\u00fcr sie Schutzma\u00dfnahmen nach der Hitzeschutzverordnung festzulegen sind. Diese Untersuchungen sollen alle 3 Jahre oder ab Vollendung des 45. Lebensjahres j\u00e4hrlich erfolgen. In der Anlage 2<\/a> zur Verordnung (Teil IV Punkt 8) ist nun auch geregelt, welche Anforderungen diese Untersuchungen erf\u00fcllen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\nFestlegung von Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
Besondere Schutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
Information und Unterweisung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
Strafen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
Verordnung \u00fcber die Gesundheits\u00fcberwachung am Arbeitsplatz<\/span><\/u><\/strong><\/h2>\n\n\n\n
Freiwillige Untersuchungen bei UV-Belastung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
Sources:<\/span><\/h4>\n\n\n\n