{"id":22010,"date":"2025-12-05T16:23:10","date_gmt":"2025-12-05T15:23:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.red-on-line.com\/?p=22010"},"modified":"2025-12-05T16:37:45","modified_gmt":"2025-12-05T15:37:45","slug":"aenderung-des-wiener-feuerwehrgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.red-on-line.com\/de\/blog\/aenderung-des-wiener-feuerwehrgesetzes\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung des Wiener Feuerwehrgesetzes"},"content":{"rendered":"\n
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Die \u00c4nderung des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 16\/1957<\/span><\/a>, f\u00fchrt insbesondere ein Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept und ein Feuerwehrregister f\u00fcr Betriebsfeuerwehren ein. Au\u00dferdem gibt es bei der Anzeige von Betriebsfeuerwehren bei der Beh\u00f6rde Neuerungen. <\/p>\n\n\n\n

Allgemeines<\/strong> <\/span><\/h2>\n\n\n\n

Es gilt weiterhin, dass f\u00fcr die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zust\u00e4ndig ist und dass die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr binnen vier Wochen anzuzeigen ist. <\/p>\n\n\n\n

Neu ist, dass auch wesentliche \u00c4nderungen der Betriebsfeuerwehr (wie z.B. \u00c4nderungen in der Mannschaftsst\u00e4rke oder der Wegfall von wesentlichen Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden) angezeigt werden m\u00fcssen. <\/p>\n\n\n\n

Au\u00dferdem ist im Gesetz nun genau geregelt, welche Angaben und Unterlagen solche Anzeigen enthalten m\u00fcssen (z.B. ist anzugeben, ob es sich um eine rechtlich vorgeschriebene oder eine freiwillig eingerichtete Betriebsfeuerwehr handelt und im Fall einer mit Bescheid vorgeschriebenen Betriebsfeuerwehr der Bescheid vorzulegen). <\/p>\n\n\n\n

Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept<\/strong> <\/span><\/h2>\n\n\n\n

Die bisher bestehende Regel, dass eine Betriebsfeuerwehr wenigstens aus einer L\u00f6schgruppe in der St\u00e4rke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausger\u00fcstet sein muss, wurde aufgehoben. <\/p>\n\n\n\n

Stattdessen ist ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept zu erstellen und bei der Anzeige vorzulegen. Der Inhalt dieses Konzepts ist im Gesetz genau geregelt und umfasst unter anderem die Einsatzst\u00e4rke, Ausr\u00fcstung, L\u00f6schleistung und Alarmierung der Betriebsfeuerwehr. <\/p>\n\n\n\n

Das Konzept ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelm\u00e4\u00dfig, sp\u00e4testens jedoch alle f\u00fcnf Jahre, oder bei einer wesentlichen \u00c4nderung zu evaluieren. <\/p>\n\n\n\n

Feuerwehrregister<\/span><\/strong> <\/h2>\n\n\n\n

Falls die Betriebsfeuerwehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird sie im neu eingerichteten Feuerwehrregister eingetragen. Andernfalls wird die Eintragung mit einem Bescheid untersagt. <\/p>\n\n\n\n

Bei wiederholten\/beharrlichen Pflichtverletzungen oder bei Auflassung der Betriebsfeuerwehr wird die Eintragung im Feuerwehrregister gestrichen. <\/p>\n\n\n\n

Strafen<\/strong> <\/span><\/h2>\n\n\n\n

In folgenden F\u00e4llen kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro verh\u00e4ngt werden: <\/p>\n\n\n\n