{"id":18646,"date":"2024-03-25T17:29:42","date_gmt":"2024-03-25T16:29:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.red-on-line.com\/?p=18646"},"modified":"2024-03-25T17:29:45","modified_gmt":"2024-03-25T16:29:45","slug":"vorschlag-fuer-green-claims-directive","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.red-on-line.com\/de\/vorschlag-fuer-green-claims-directive\/","title":{"rendered":"Vorschlag f\u00fcr Green Claims Directive"},"content":{"rendered":"\n

Um das Greenwashing im europ\u00e4ischen Raum zu bek\u00e4mpfen, sollen Unternehmen k\u00fcnftig zus\u00e4tzliche Auflagen hinsichtlich ihrer Produkte und Dienstleistungen erf\u00fcllen. Nach Verabschiedung der Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber Nachweisbarkeit und Kommunikation umweltbezogener Produktangaben (Green Claims Directive) m\u00fcssen die Unternehmen umweltbezogene Aussagen vor deren Nutzung wissenschaftlich belegen k\u00f6nnen. Aktuell wird der Vorschlag in den Arbeitsgruppen des Europ\u00e4ischen Parlaments bearbeitet. Nach der Verabschiedung sind die verbindlichen Standards innerhalb von 24 Monaten in das nationale Gesetz zu \u00fcberf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n

Dieser Richtlinienvorschlag ist Teil der EU-weiten Bem\u00fchungen, die EU-Verbraucherschutzvorschriften zu optimieren und sicherzustellen, dass die Verbraucher:innen einen Beitrag zum gr\u00fcnen Wandel leisten k\u00f6nnen. Gem\u00e4\u00df den Europ\u00e4ischen Standards f\u00fcr die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) S4 Verbraucher und Endnutzer sind die Unternehmen verpflichtet, Informationen zu verantwortungsvollen Vermarktungspraktiken offenzulegen.<\/p>\n\n\n\n

Zus\u00e4tzliche Informationen<\/p>\n\n\n\n

Um den Verbraucher:innen mehr Transparenz zu bieten, sieht der Richtlinienvorschlag verbindliche Standards f\u00fcr die Nachweisbarkeit und Kommunikation umweltbezogener Produktangaben und -kennzeichnungen vor. Die Richtlinie soll bestehende EU-Rechtsvorschriften f\u00fcr umweltbezogene Angaben zu bestimmten Produkten und Sektoren erg\u00e4nzen. Die Einf\u00fchrung von Mindestkriterien hinsichtlich der Nachweisbarkeit soll f\u00e4lschlichen und irref\u00fchrenden Aussagen vorbeugen. F\u00fcr Kleinstunternehmen (mit bis zu 10 Besch\u00e4ftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mio. EUR) sollen Ausnahmeregelungen gelten, solange diese Unternehmen keine Zertifizierung ihrer umweltbezogenen Aussagen anstreben.
Unternehmen, die einen Vergleich ihrer Produkte oder Organisation anstreben, sollen in diesem Rahmen gleichwertige Informationen und Daten zur Verf\u00fcgung stellen. Neue \u00f6ffentliche Kennzeichnungssysteme w\u00e4ren nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie auf EU-Ebene eingef\u00fchrt werden, eine Vorabgenehmigung erhalten und vor ihrer Einf\u00fchrung ein h\u00f6heres Umweltengagement als die derzeitigen Systeme nachweisen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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