{"id":18643,"date":"2024-03-25T17:27:22","date_gmt":"2024-03-25T16:27:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.red-on-line.com\/?p=18643"},"modified":"2024-03-25T17:27:26","modified_gmt":"2024-03-25T16:27:26","slug":"politische-einigung-zur-fristverlaengerung-fuer-die-annahme-der-sektorspezifischen-esrs-sowie-der-esrs-fuer-bestimmte-drittlandsunternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.red-on-line.com\/de\/politische-einigung-zur-fristverlaengerung-fuer-die-annahme-der-sektorspezifischen-esrs-sowie-der-esrs-fuer-bestimmte-drittlandsunternehmen\/","title":{"rendered":"Politische Einigung zur Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Annahme der sektorspezifischen ESRS sowie der ESRS f\u00fcr bestimmte Drittlandsunternehmen"},"content":{"rendered":"\n

Das Europ\u00e4ische Parlament und der Rat haben eine vorl\u00e4ufige Entscheidung \u00fcber den Vorschlag der Europ\u00e4ischen Kommission (EU) getroffen. Diese sieht eine zweij\u00e4hrige Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die urspr\u00fcnglich f\u00fcr Juni 2024 vorgesehene Ver\u00f6ffentlichung der sektorspezifischen EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) sowie der ESRS f\u00fcr Unternehmen aus Drittl\u00e4ndern vor. Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, allen Interessenvertretern, einschlie\u00dflich Unternehmen und Beh\u00f6rden, ausreichend Zeit f\u00fcr die Vorbereitung und Umsetzung der ESRS einzur\u00e4umen. Beide EU-Institutionen m\u00fcssen die vorgeschlagene Richtlinie nun formell verabschieden.<\/p>\n\n\n\n

Zus\u00e4tzliche Informationen
Die Richtlinie (EU) 2022\/2464, auch bekannt als Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und \u00e4ndert unter anderem die Richtlinie 2013\/34\/EU. Die Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) m\u00fcssen die CSRD-Richtlinie innerhalb von 18 Monaten (bis zum 6. Juli 2024) in nationales Recht umsetzen. Ab dem Berichtsjahr 2024 dehnt sich der Anwendungsbereich der CSRD auf weitere Unternehmen aus, einschlie\u00dflich gro\u00dfer Unternehmen und aller an geregelten M\u00e4rkten notierten Unternehmen. Die Unternehmen m\u00fcssen Informationen dar\u00fcber offenlegen, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihr Gesch\u00e4ft auswirken und wie sich ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auf Mensch und Umwelt auswirkt.<\/p>\n\n\n\n

Im Rahmen der Berichterstattung unterliegen die Unternehmen den Europ\u00e4ischen Standards f\u00fcr die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS). Diese Standards wurden von der 2001 gegr\u00fcndeten Europ\u00e4ischen Beratungsgruppe f\u00fcr Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group \u2013 EFRAG) ausgearbeitet und von der Europ\u00e4ischen Kommission verabschiedet. Der erste Satz mit 12 nicht sektorspezifischen ESRS-Standards trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die sektorspezifischen ESRS sehen zus\u00e4tzliche Offenlegungspflichten f\u00fcr bestimmte Sektoren wie Bergbau, Landwirtschaft sowie \u00d6l- und Gasindustrie vor.<\/p>\n\n\n\n

Gem\u00e4\u00df der CSRD m\u00fcssen Drittlandsunternehmen ab dem Gesch\u00e4ftsjahr 2028 (erster Bericht im Jahr 2029) Nachhaltigkeitsinformationen gem\u00e4\u00df der geltenden ESRS f\u00fcr Unternehmen aus Drittl\u00e4ndern offenlegen. Dies gilt f\u00fcr Unternehmen, die in der EU mit den folgenden Aufstellungen in den letzten beiden aufeinander folgenden Gesch\u00e4ftsjahren Nettoumsatzerl\u00f6se von jeweils mehr als 150 Mio. EUR erzielt haben:
\u2022 gro\u00dfe Tochterunternehmen sowie kleine und mittlere Tochterunternehmen, ausgenommen Kleinstunternehmen, von \u00f6ffentlichem Interesse; oder
\u2022 EU-Zweigniederlassungen mit einem Nettoumsatzerl\u00f6s von mindestens 40 Mio. EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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