{"id":18324,"date":"2024-01-23T19:25:08","date_gmt":"2024-01-23T18:25:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.red-on-line.com\/?p=18324"},"modified":"2024-01-23T19:30:01","modified_gmt":"2024-01-23T18:30:01","slug":"anpassung-der-groessenkriterien-fuer-kleinstunternehmen-kleine-mittlere-und-grosse-unternehmen-oder-gruppen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.red-on-line.com\/de\/anpassung-der-groessenkriterien-fuer-kleinstunternehmen-kleine-mittlere-und-grosse-unternehmen-oder-gruppen\/","title":{"rendered":"Formelle Verabschiedung von 12 einheitlichen europ\u00e4ischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) in die EU-Rechtsvorschriften"},"content":{"rendered":"\n

Am 22. Dezember 2023 wurde im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union die \u201eDelegierte Verordnung (EU) 2023\/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Erg\u00e4nzung der Richtlinie 2013\/34\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates durch Standards f\u00fcr die Nachhaltigkeitsberichterstattung\u201c ver\u00f6ffentlicht.
Die von den Unternehmen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2013\/34\/EU zu verwendenden Standards sind in den Anh\u00e4ngen I und II dieser Verordnung festgelegt. Anhang II enth\u00e4lt eine Liste der im Rahmen der ESRS geltenden Abk\u00fcrzungen und Begriffsbestimmungen. Anhang I gestaltet sich wie folgt:<\/p>\n\n\n\n


\u2022 ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
\u2022 ESRS 2 Allgemeine Angaben
\u2022 ESRS E1 Klimawandel
\u2022 ESRS E2 Umweltverschmutzung
\u2022 ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
\u2022 ESRS E4 Biologische Vielfalt und \u00d6kosysteme
\u2022 ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
\u2022 ESRS S1 Eigene Belegschaft
\u2022 ESRS S2 Arbeitskr\u00e4fte in der Wertsch\u00f6pfungskette
\u2022 ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
\u2022 ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
\u2022 ESRS G1 Unternehmenspolitik<\/p>\n\n\n\n


Die Delegierte Verordnung (EU) 2023\/2772 der Kommission gilt ab dem 1. Januar 2024 f\u00fcr an oder nach diesem Datum beginnende Gesch\u00e4ftsjahre und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Allgemeine Informationen
Gem\u00e4\u00df der in der durch die Richtlinie (EU) 2022\/2464 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates ge\u00e4nderten Fassung der Richtlinie 2013\/34\/EU m\u00fcssen gro\u00dfe, kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten M\u00e4rkten in der EU zugelassen sind, sowie Mutterunternehmen gro\u00dfer Gruppen in einen gesonderten Abschnitt ihres Managementberichts oder konsolidierten Managementberichts alle Informationen aufnehmen, die zum Verst\u00e4ndnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich sind. Ebenso sind alle zum Verst\u00e4ndnis erforderlichen Informationen anzugeben, wie Nachhaltigkeitsaspekte den Gesch\u00e4ftsverlauf, das Gesch\u00e4ftsergebnis und die Lage des Unternehmens beeinflussen. Die Unternehmen m\u00fcssen diese Informationen gem\u00e4\u00df den Standards f\u00fcr die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem in der Richtlinie (EU) 2022\/2464 genannten Gesch\u00e4ftsjahr f\u00fcr jede Unternehmenskategorie erstellen.
Bis zum 30. Juni 2023 musste die Kommission eine erste Reihe von Standards annehmen, in denen festgelegt wird, \u00fcber welche Informationen Unternehmen Bericht erstatten m\u00fcssen. Die Kommission war verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 eine erste Reihe von Standards anzunehmen, in denen die von den Unternehmen zu berichtenden Informationen festgelegt sind.
Die Kommission hat die fachliche Stellungnahme der im Jahr 2001 gegr\u00fcndeten privaten Vereinigung EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) ber\u00fccksichtigt. Am 31. Juli 2023 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2023\/2772 der Kommission f\u00f6rmlich verabschiedet. W\u00e4hrend des am 21. Oktober 2023 endenden Pr\u00fcfungszeitraums der Mitgesetzgeber wurden keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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